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Die KVNR Krankenversichertennummer kommt 2024 für die private Krankenversicherung

Von Katharina Kammerer / 2. August 2023

Transparenz, Qualität und Patientensicherheit sind Ziele, die laut Bundesgesundheitsministerium mit dem neuen Implantateregister Deutschland verfolgt werden. So soll sichergestellt werden, dass qualitativ hochwertige Implantate verwendet und bei etwaigen Problemen Betroffene schnell informiert werden können. Seit dem 31.03.2023 ist das Register technisch einsatzbereit und es konnte im Mai 2023 erfolgreich der Probebetrieb aufgenommen werden, als erste Kliniken Daten zu Brustimplantaten meldeten. Der Schutz der Gesundheitsdaten wird durch ein Verfahren sichergestellt, das auf der Krankenversichertennummer KVNR beruht: „Nur die Vertrauensstelle beim Robert Koch‑Institut kennt die Krankenversichertennummer der Patientinnen und Patienten. Die Registerstelle beim Bundesministerium für Gesundheit speichert die Angaben zum Implantat und die medizinischen Daten. Sie verfügt nur über Pseudonyme der Patientinnen und Patienten und kennt deren Identität nicht“, so das Bundesgesundheitsministerium in einer aktuellen Pressemitteilung.

Die KVNR ist neu in der privaten Krankenversicherung

Die KVNR ist als Ordnungsbegriff zentral wichtig für diese Anwendung, kam aber bisher in der privaten Krankenversicherung nicht zum Einsatz. Die Krankenversichertennummer besteht aus 10 Stellen und wird aus der bestehenden Rentenversicherungsnummer (RVNR) abgeleitet. Wer noch keine RVNR hat, erhält diese eigens dafür. Initial wird sie für Privatversicherte mittels des PKV-Konnektors des PKV-Verbandes ermittelt und bereitgestellt. Die Herausforderung für private Krankenversicherer besteht darin, dass diese Krankenversichertennummer lebenslang gültig bleibt und in einem Clearing-Verfahren unter allen Nutzungsberechtigten bzw. deren Versicherten etwaige Doppelvergaben ausgeschlossen werden müssen. Ein derartiges Clearing-Verfahren sollte möglichst effizient mittels Prozessautomatisierung – auch Dunkelverarbeitung genannt – erfolgen.

 

Die Meldepflicht für Versicherungsunternehmen startet 2025

Der Zeitplan für diese neuen regulatorischen Vorgaben sieht vor, dass alle Gesundheitseinrichtungen ab dem 1. Januar 2024 implantatbezogene Maßnahmen zu Brustimplantaten melden sollten, für Endoprothesen für Hüfte und Knie ab 1. Januar 2025. Parallel zu diesem Zeitplan wurde aktuell nun aber bekannt gegeben, dass Versicherungsunternehmen den Vitalstatus und Krankenkassenwechsel etc. erst ab 01.01.2025 melden müssen  (Quelle: § 2 Abs. 2 IRegBV).  Das bedeutet konkret, dass die Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie zum Aufbau und zur Vergabe einer Krankenversichertennummer und Regelungen des Krankenversichertennummernverzeichnisses nach § 290 SGB V zwar unverändert zum 1. Januar 2024 bestehen bleibt, die Meldepflicht für Versicherungsunternehmen (VU) aber erst ein Jahr später startet. Dieser veränderte Sachverhalt führt zu unterschiedlichen Umsetzungsstrategien: einige Versicherungsunternehmen behalten den ursprünglichen Fahrplan bei und ordnen allen Versicherten in ihrem Gesamtbestand die persönliche KVNR zu, andere geben über Portale ihren Kunden die Möglichkeit, nach der jeweiligen KVNR zu fragen und stellen diese dann nur im Einzelfall bereit.

KVNR-Einführung für Versicherungsunternehmen bleibt für 2024 vorgesehen

Auch wenn der verschobene Anwendungstermin auf den ersten Blick den Versicherungsunternehmen mehr Luft verschafft, ist es dennoch so, dass sie zum 1.1.2024 in der Lage sein müssen, die KVNR zu ermitteln und inklusive eines Clearing-Verfahrens zu überprüfen. Den Hintergrund dieser Verpflichtung verdeutlicht eine Information des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. an alle Mitgliedsunternehmen vom 25.04.23: „ Sollten die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihrer Meldepflicht (d.h. nach jeder implantatbezogener Maßnahme u. a. die patienten- und fallidentifizierenden Daten an das Implantateregister zu melden) fristgerecht nicht nachkommen, verlieren sie gem. § 35 Abs. 1 IRegG ihren Anspruch auf die Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme. Der Vergütungsausschluss gilt dabei für Ansprüche gegenüber der GKV, PKV sowie den Selbstzahlern. Da die Meldepflicht ohne KVNR und Institutionskennzeichen (IK) nicht erfüllt werden kann, weist das Bundesgesundheitsministerium darauf hin, dass die KVNR für Privatversicherte und das IK für jedes Mitgliedsunternehmen (MU) zum Start des Implantateregisters durch die MU bereitgestellt werden müssen“.

Diese Bereitstellung ist für alle Beteiligten Neuland und erfordert einige Prozessschritte, unter anderem auch ein Clearing-Verfahren.

Automatisiertes Clearing-Verfahren in Dunkelverarbeitung

Wird die Nutzung einer bereits in Benutzung befindlichen KVNR von einem (neuen) Versicherungsunternehmen angemeldet, dann kommt es zu einem Clearing-Fall mit folgenden Prozessschritten:

 

  1. Der bisherige KVNR-Nutzer (also das bisherige Versicherungsunternehmen) und das neue Versicherungsunternehmen müssen die Personengleichheit prüfe
  2. Wird Personengleichheit festgestellt, muss der bisherige KVNR Nutzer die KVNR abmelden und das neue Versicherungsunternehmen erneut die Nutzung anmelden
  3. Wird keine Personengleichheit festgestellt, verbleibt die KVNR beim bisherigen Nutzer und das neue Versicherungsunternehmen muss den Prozess zur KVNR-Vergabe erneut (ggf. mit korrigierten/ergänzten Partnerdaten) starten

Das Gesamtverfahren ist hier exemplarisch dargestellt, in der Abbildung mit der Umsetzung in msg.Tax Data sind auch die automatisierten Prozess-Schritte enthalten, die eine komfortable Dunkelverarbeitung mit hoher Automatisierungsquote ermöglichen:

 

Ein weiteres Verfahren, das ursprünglich Ende 2023 eingeführt werden sollte und nun nach einer Meldung des Bundesministeriums für Finanzen auf mindestens 1. Januar 2025, eventuell auch 2026 verschoben wurde ist das ELStAM-Verfahren, das im zweiten Teil der Blogreihe eingehend betrachtet werden soll.

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