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Digitale Gesundheits- und Pflegeanwendungen (IoT im Gesundheitswesen Teil 2)

Von Daniel Hartwig / 16. Mai 2023

Unter dem Begriff Ambient Assisted Living werden Produkte und Dienstleistungen zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung für ältere, erkrankte oder pflegebedürftige Personen zusammengefasst. Im zweiten Teil unserer Blog-Reihe „IoT im Gesundheitswesen“ wollen wir auf Softwarelösungen, die so genannten digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen, eingehen. Zudem streifen wir das Thema der Nutzung von Gesundheitsdaten für Versicherer.

Von intelligenten Uhren zur intelligenten Kleidung

Wir alle kennen Wearables, kleine Geräte, die nah am Körper getragen werden und uns digital vermessen. Dazu gehören Smartwatch und Fitness-Tracker, aber auch smarte Kopfhörer. Doch welchen Nutzen ziehen wir daraus? Wearables haben unterschiedliche Funktionen, die uns den Alltag erleichtern, zur Bewegung motivieren sollen oder auch genaue Werte wie Blutdruck, Blutzuckerspiegel oder den Schlaf messen und die Messergebnisse anschließend über dazugehörige Apps bewerten.

 

Vertrauen in smarte Gesundheit steigt

Die Nutzung smarter Anwendungen, insbesondere im Gesundheitsbereich, braucht Vertrauen. Mutmaßlich angetrieben durch die Pandemie, in der die Video-Sprechstunde mit dem Arzt oder der Ärztin zum Standard wurde, hat das Vertrauen der Deutschen in smarte Gesundheit offenbar einen kritischen Punkt überwunden. Laut BearingPoint sehen immer mehr Befragte kein Risiko mehr in der Überwachung ihrer Gesundheitsdaten: im Vergleich zu 2017 kann ein Anstieg von 16 auf 27 Prozent beobachtet werden. Auch hat mehr als die Hälfte der Befragten (53 Prozent) keine Bedenken mehr, dass Gesundheitsdaten unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt sein könnten. [1]

 

Gesundheitsdaten für die Beurteilung von Gesundheitsrisiken durch Versicherer?

Die in Apps erhobenen Gesundheitsdaten bergen für die Versicherungsbranche ein hohes Potenzial für eine verbesserte Beurteilung von Gesundheitsrisiken, die Vorhersage von Krankheitsverläufen und vor allem für die Prävention. Im Bereich der Prävention und umfassenden Gesundheitsberatung können Versicherer ihre Expertise im Rahmen der Risikoabschätzung und -simulation zum Einsatz bringen. Vor allem könnten sie die Qualität der bereits über Gesundheitsapps erhobenen Daten und Ergebnisse erhöhen und sehr individuelle Empfehlungen geben. Eine große Herausforderung ist in diesem Kontext die Verfügbarkeit der Daten. Versicherer müssen die Daten nutzen dürfen, um ebendiese individuellen Empfehlungen adressieren zu können. Die Bereitschaft der Kunden, ihre Daten an den Versicherer weiterzugeben, steht und fällt mit dem wahrgenommenen Nutzen aus Kundensicht, der Transparenz über die erhobenen Daten und nicht zuletzt mit dem Vertrauen in den Versicherer, Datenschutz und Datensicherheit zu gewähren.

 

Apps auf Rezept

Auf Basis des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) können Kranken- und Pflegeversicherte von intelligenten Softwarelösungen zur Unterstützung ihrer Therapie bzw. zur Erleichterung des Alltags bereits heute profitieren.

 

Es gibt zwei Formen der Unterstützung, einmal die „Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)“ und analog dazu die „Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA)“. Zuerst auf dem Markt waren die DiGA. Deren Anspruch für gesetzlich Krankenversicherte ist in  § 33a SGB V geregelt. Die Anwendungen verbindet das Ziel, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Bereits vor der Corona-Pandemie erstatteten viele private Krankenversicherer diese „Gesundheits-Apps“.

 

Digitale Gesundheitsanwendungen sind bereits seit Längerem verfügbar

Die digitalen Gesundheitsanwendungen, die aktuell bereits zugelassen sind, können sich Interessierte auf der Übersichtsseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abrufen. Die Anwendungen werden nach Krankheitsbildern wie „Atemwege“, „Herz-Kreislauf“, „Stoffwechsel und Hormone“ etc. kategorisiert und mit einer Kurzbeschreibung dargestellt. Auch die jeweilige Gebrauchsanweisung kann auf den Seiten des BfArM abgerufen werden. Es gibt Web-Anwendungen und Apps zu sehr vielfältigen Bedarfen, zum Beispiel Nichtraucher-Apps, Anwendungen zur Verbesserung chronischer Schmerzen oder von Knieproblemen, Diabetes und Depression, Tinnitus, Linderung  psychischer, psychosomatischer und somatischer Beschwerden bei Krebserkrankungen und vieles mehr. Diese Angebote zielen darauf ab, das gesundheitsrelevante Verhalten von Patientinnen und Patienten nachhaltig zu verändern durch Coaching, Informationen und Anleitungen oder auch über Chatbots, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. Die kostenpflichtigen Anwendungen können zumeist über die Stores der gängigen Anbieter Apple und Google abgerufen werden.

 

Anders als die gesetzlichen Krankenversicherer sind private Krankenversicherer bei der Förderung digitaler Gesundheitsanwendungen nicht auf die Zulassung durch das BfArM angewiesen. Die medizinische Notwendigkeit einer solchen App muss jedoch auch hier nachgewiesen werden. Der PKV-Verband fordert in diesem Zusammenhang noch mehr Rechtssicherheit vom Bund. Gesetzliche Klarstellungen braucht es laut dem Branchenverband zum Beispiel dafür, dass Versicherte im Rahmen ihrer bestehenden Tarife digitale Gesundheitsanwendungen ergänzend erhalten können.[2]

 

Digitale Pflegeanwendungen stehen in den Startlöchern

Analog zu den digitalen Gesundheitsanwendungen soll als so genannte „Digitale Pflegeanwendung“ (DiPA) ein ähnliches Angebot für den Bereich Pflege geschaffen werden. Seit dem 2. Dezember 2022 ist der DiPA-Leitfaden veröffentlicht, und laut BfArM steht das elektronische Antragsportal zur Verfügung, über welches Anträge zur Aufnahme einer DiPA in das DiPA-Verzeichnis eingereicht werden können. Ende 2022 standen noch keine Anwendungen zur Verfügung. Für die Nutzung der DiPA sowie Unterstützungsleistungen bei der Nutzung dieser Apps stehen Versicherten Leistungen in Höhe von bis 50 Euro pro Monat zur Verfügung. Die Grundlage dazu bilden §40a und §40b SGB XI.

Von diesem Angebot können sowohl gesetzlich als auch privat Pflegepflichtversicherte gleichermaßen profitieren, denn hier gilt der identische gesetzliche Rahmen.

 

msg.Insurance Suite als starke Plattform für Versicherer

Auch Versicherer können sich im Hinblick auf die Digitalisierung des Gesundheitswesens als Service-Dienstleister positionieren und einen Versicherungsschutz für AAL-Innovationen anbieten. Wichtig dabei ist die nahtlose Integration in End-to-End-Prozesse um kosteneffizient zu agieren und die schnelle und einfache Pflege des Produktportfolios, um neue Angebote aufzunehmen. Die Leistungsbeantragung und -abrechnung digitaler Gesundheits- und perspektivisch digitaler Pflegeanwendungen erfolgt schnell und einfach durch automatisierte Prozesse in unserer Lösung msg.Health Factory als Teil der msg.Insurance Suite.

[1] https://www.bearingpoint.com/de-de/insights-events/insights/smarte-gesundheit-2021/

[2] https://www.pkv.de/positionen/digitalisierung/

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