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Neue Betriebsrente

Wie sparen Gutverdiener mit dem BRSG Steuern?

Von Werner Hlawa / 28. Juni 2017

In der aktuellen Diskussion wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vielfach mit der Einführung der „Nahles-Rente“ bzw. der „reinen Beitragszusage“ gleichgesetzt. Zu Unrecht! Denn es gibt auch Förderanreize für bestehende bAV-Verträge und das nicht nur für Gering- sondern auch für Gutverdiener:

  • Der Geringverdiener profitiert vom zusätzlichen „bAV-Förderbeitrag“ (§ 100 EStG)
  • Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen erhalten (nach einer Übergangsfrist) bei Entgeltumwandlung einen pauschalen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent
  • Für den gut verdienenden Angestellten wird der steuerfreie Höchstbeitrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG um rund 25 Prozent erhöht

Betrachten wir erst einmal den letzten Punkt für Gutverdiener: In einen versicherungsförmigen bAV-Vertrag, also Direktversicherung, Pensionskassenvertrag oder Pensionsfonds, können nach heutiger Regelung in einem ersten Dienstverhältnis pro Kalenderjahr bis zu vier Prozent der BBG (= Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung West) plus 1.800 € steuerfrei eingezahlt werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer noch einen „alten“, nach § 40 b EStG pauschal besteuerten Vertrag bespart, entfällt der feste Zuschlag von 1.800 €. Ab 1.1.2018 steigt das Fördervolumen auf 8 Prozent der BBG (inklusive eines ggf. vorliegenden § 40 b Beitrags).

Steuerfreier Höchstbeitrag steigt um über 25 %

Mit der aktuell seit 1.1.2017 gültigen BBG in Höhe von 76.200 € ergibt sich ein steuerfreier Höchstbeitrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG von 4.848 € (bzw. 3.048 €, wenn ein pauschal besteuerter § 40 b Vertrag dotiert wird) für das Jahr 2017.

Ab 1.1.2018 steigt dieser Betrag (zur besseren Vergleichbarkeit ebenfalls auf Basis einer BBG von 76.200 € ermittelt) auf 6.096 €, also um 25,7 Prozent! Bei Vorliegen eines „alten“ pauschal versteuerten Vertrags, fällt die Erhöhung noch höher aus. Anstelle der festen 1.800 € wird nur noch der tatsächlich erbrachte pauschal versteuerte Beitrag berücksichtigt.

Kurz zusammengefasst ein paar Rechenbeispiele:

  1. Beträgt der § 40 b Beitrag 0 €, steigt der steuerfreie Höchstbeitrag von 4.848 € auf 6.096 € , also um 25,7 Prozent.
  2. Beträgt der § 40 b Beitrag 1.000 €, steigt der steuerfreie Höchstbeitrag von 3.048 € auf 5.096 €,  also um 67,2 Prozent.
  3. Beim § 40 b Höchstbeitrag von 1.752 € steigt der steuerfreie Höchstbeitrag schließlich von 3.048 € auf 4.344 €  also um 42,5 Prozent.
    (Alle Werte sind mit der BBG = 76.200 €, Stand seit 1.1.2017, gerechnet).

Steuer hui, Sozialabgaben pfui!

Ein kleiner Schönheitsfehler bleibt bei dieser Erhöhung des Fördervolumens: Die Regelungen zur Sozialabgabenfreiheit wurden nicht geändert. D. h. es bleiben unverändert nur Beiträge bis zu 4 Prozent der BBG sozialabgabenfrei und die spätere Leistung unterliegt der vollen Sozialabgabenpflicht.

Fazit: Eine tolle Regelung für alle Gutverdiener, die im Jahr auf mehr als 4.500 € Gehalt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichten können! Für Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen geht diese Erhöhung ins Leere. Was das Betriebsrentenstärkungsgesetz für diese Einkommensgruppen vorsieht, lesen Sie in meinem nächsten Blogartikel „Der Förderbetrag – ein Geschenk für Geringverdiener?“

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