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Neue Betriebsrente

Der Förderbetrag im Entwurf zum bAV-BMF-Schreiben

Von Werner Hlawa / 16. November 2017

In meinem Beitrag „Entwurf zum BMF-Schreiben zur bAV“ habe ich mich mit den Änderungen befasst, die § 3 Nr. 63 und 63a EStG betreffen. Heute möchte ich die Ausführungen, die in der Nummer 15 bAV-Förderbetrag (Randziffern 362 bis 362z sowie 363 bis 363i) dargestellt sind, kurz exzerpieren und kommentieren.

Begünstigte Beiträge

Mit § 100 EStG wird zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Dieser bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 €). Der Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags von mindestens 240 € bis höchstens 480 € im Kalenderjahr.

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der bAV-Förderbetrag nur für einen zusätzlichen Beitrag beansprucht werden. Nicht begünstigt sind daher die im Gesamtversicherungsbeitrag enthaltenen Beitragsanteile des Arbeitnehmers, Entgeltumwandlung oder Eigenbeteiligungen. Ebenfalls nicht begünstigt sind die Leistungen des Arbeitgebers, die er als Ausgleich für die ersparten Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Entgeltumwandlung erbringt und die Sicherungsbeiträge im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrAVG, auch wenn sie dem einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet werden.

Diese Auflistung der nicht begünstigten Arbeitgeberbeiträge ist nicht überraschend, dient aber auf jeden Fall der Klarheit.

Voraussetzungen für die Gewährung des bAV-Förderbetrags

Für die Prüfung der Voraussetzungen des bAV-Förderbetrags sind immer nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. Diese Regelung betrifft insbesondere Fälle mit schwankendem oder steigendem Arbeitslohn sowie Fälle, in denen der Mindestbetrag von 240 € nicht erreicht wird.

Die Sichtweise des BMF wird an den Beispielen in den Rz 362p bis 362q1 deutlich: Bei einem Arbeitnehmer beträgt im Januar der laufende Arbeitslohn 2.150 €. Der Arbeitgeber zahlt jeweils zum 10. des Monats einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 40 €.

Da der Arbeitnehmer weniger als 2.200 € monatlich verdient, kann der Arbeitgeber für jeden Monat 30 % der 40 €, also 12 €, bei seiner Lohnsteuer-Anmeldung als bAV-Förderbetrag in Abzug bringen. Scheidet der Arbeitnehmer unerwartet zum 01. Mai aus dem Unternehmen aus (z.B. Aufhebungsvertrag per 20. April) hat dies keinen Einfluss auf den in den Monaten Januar bis April in Anspruch genommenen bAV-Förderbetrag!

Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht am 20. Januar zum 30. April kündigt. Der bAV-Förderbetrag kann ab Februar nicht mehr in Anspruch genommen werden, da der zu zahlende Mindestbetrag von 240 € im Jahr nicht mehr erreicht wird.

Diese Sichtweise ist zwar aus dem Gesetz bei strenger Auslegung herauslesbar, widerspricht in meinen Augen aber dem eigentlichen Fördergedanken. Wieso wird der Arbeitgeber bestraft, wenn er seinen Beitrag zeitnah pro rata erbringt?

Mit dieser Auslegung werden die Arbeitgeber ihren Zuschuss erst dann rückwirkend gewähren, wenn der Mindestbeitrag erreicht ist. Dies geht im Zweifel zu Lasten der Geringverdiener.

Fraglich wird die Ansicht des BMFs beim (fast analogen) Fall der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin, die 20 € zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag erhält. Teilt sie ihrem Arbeitgeber im Januar mit, dass sie ab September Elternzeit (in der sie keine Gehaltszahlung und damit auch keinen AG-Zuschuss mehr bekommt) in Anspruch nehmen wird, entfällt der bAV-Förderbetrag ab Februar, weil auch in diesem Fall der Mindestbeitrag im Kalenderjahr nicht mehr erreicht werden kann…

Förderbetrag bei Arbeitgeberzuschüssen über 480 €

Positiv dagegen ist die Sichtweise des BMF, wenn der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag summarisch über den 480 € im Jahr liegt. In diesem Fall erhält der  Arbeitgeber den bAV-Förderbetrag sofort für den gesamten Teilbeitrag bis zur Höchstgrenze. Beträgt der Arbeitgeberbeitrag beispielsweise 150 € im Quartal, so beläuft sich der bAV-Förderbetrag in den ersten drei Quartalen auf 30 % der gezahlten 150 €, also 45 €. Von der vierten Zahlung beträgt der Förderbeitrag aber nur noch 9 €, da dann der Höchstbeitrag von 144 € im Kalenderjahr ausgeschöpft ist.

Förderbetrag bei bereits bestehenden Arbeitgeberzuschüssen

Spannend und sehr arbeitgeberfreundlich ist die BMF-Sichtweise bei bereits bestehenden Vereinbarungen über Arbeitgeberzuschüsse.

In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, ist der jeweilige bAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Das liest sich erst einmal so, dass bestehende Arbeitgeberzuschüsse beim bAV-Förderbetrag unberücksichtigt bleiben. Dem ist aber nicht so, wie die erläuternden Beispiele in Rz 362v und 362w zeigen:

Erhöht der Arbeitgeber seinen Beitragszuschuss im Jahr 2018 von 200 € auf 240 €, ermittelt sich der bAV-Förderbeitrag als 30 % von 240 €, also 72 €, maximal aber 40 € Erhöhungsbeitrag. In diesem Fall ist die komplette Erhöhung durch den Staat finanziert!

Fazit

Die Ausführungen zum bAV-Förderbetrag erscheinen sehr praxisnah. Lediglich der Wegfall der Voraussetzung für die Inanspruchnahme bei einer pro-rata Zahlung des Versicherungsbeitrages ist etwas kleinlich ausgelegt. Hier können die Arbeitgeber aber durch „gebündelte“ Zahlungen, beispielsweise durch halbjährliche oder jährliche Zahlungen entgegenwirken. Denn klar ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bAV-Förderbetrages nur im Zeitpunkt der Zahlung gegeben sein müssen und nicht im kompletten Zeitintervall für das die Zahlung erfolgt.

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