Kapitalanlage bei der reinen Beitragszusage
In der öffentlichen Debatte über die reine Beitragszusage sowie in diversen Diskussionen, die wir führen, kommt häufig die Frage auf, warum der Verzicht auf Garantien ein Fortschritt für die betriebliche Altersversorgung sein soll.
In der Gesetzesbegründung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Auffassung vieler Experten zitiert, dass Garantien auch Nachteile haben. Eine Garantie impliziert die Notwendigkeit einer ausreichend vorsichtigen Kapitalanlage, die in der Regel mit einer geringeren Renditechance einhergeht. Und tatsächlich ist eine zentrale Idee der reinen Beitragszusage, durch den Wegfall der Garantien in eine renditestärkere Kapitalanlage investieren zu können.
Gesetzliche Regelungen zur Kapitalanlage
Wie in meinem Beitrag „Beitragszusage – Lottorente, Zockerrente, Wackelrente?“ schon angerissen bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem Zocken mit dem Geld der künftigen Rentner „Tor und Tür“ geöffnet wird.
Für die Vermögensanlage der rBZ gelten gemäß § 34 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) die §§ 16 – 20 PFAV und damit dieselben Vorschriften wie für Pensionsfonds. In § 17 (1) PFAV sind insgesamt 18 Anlageklassen beschrieben, ergänzt durch eine Öffnungsklausel in Absatz (2) wodurch Investitionen in beliebige weitere Anlageklassen (bis zu einer Höhe von 10 %) von der Aufsicht erlaubt werden können.
Beteiligung der Sozialpartner
Die (mit Blick auf den Pensionsfonds nicht ganz so) neuen Freiheiten in der Vermögensanlage werden jedoch durch die Vorgaben der Sozialpartner wiederum eingehegt. Denn die Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung der rBZ gemäß § 21 BetrAVG beinhaltet insbesondere auch die Gestaltung der Kapitalanlage.*
Die Sozialpartner sind damit verpflichtet, grundsätzlich festzulegen, welche Risiken sie im Rahmen der Vorgaben durch § 17 PFAV bereit sind einzugehen. Konkret müssen sie entscheiden,welchen Grad an Volatilität der Leistungen sie zu aktzeptieren bereit sind.
Risikomanagement
In der Lebensversicherung, wie auch in der „klassischen“ bAV dient das Risikomanagement (vereinfacht ausgedrückt) der Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Bei der rBZ gibt es jedoch keine Leistungsverpflichtungen. Gemäß der Regelungen zum Risikomanagement bei der rBZ sind daher die zugrunde liegenden Vereinbarungen der Tarifparteien, insbesondere zur Begrenzung der Volatilität des Versorgungskapitals und der lebenslangen Zahlungen, zu berücksichtigen (§ 39 PFAV).
Modellrechnungen
Auch bei der rBZ wirken natürlich die Mechanismen des Ausgleichs im Kollektiv und in der Zeit zur Begrenzung der Risiken. Die zur Begrenzung der Volatilität der Renten zur Verfügung stehenden Instrumente (implizite, explizite Puffer sowie eine Glättung der Kursverläufe) habe ich in meinem Beitrag „Sicherheit statt Garantie“ erläutert und quantitativ analysiert.
Dies allerdings stets auf Basis einer festen, mit Blick auf das Risiko, eher moderaten Kapitalanlage. Konkret hatten wir hier eine Fondsanlage aus 20 % Aktien, 35 % Staatsanleihen, 35 % Unternehmensanleihen sowie 10 % Immobilien angesetzt und im Projektionsverlauf eine buy-and-hold Strategie simuliert.
Alternative Kapitalanlage
In alternativen Berechnungen haben wir nun die Aktienquote auf 50 % erhöht und die anderen drei Anlageklassen um jeweils 10 Prozentpunkte vermindert. Für beide Portfolios haben wir wieder Projektionsrechnungen auf Basis eines stochastischen Kapitalmarkts für einen Musterbestand und eine fiktive reine Beitragszusage durchgeführt. Zunächst ohne Maßnahmen zur Begrenzung der Volatilität.
Der Vergleich der Ergebnisse belegt und quantifiziert die erwarteten Effekte (zumindest in unserem Modell): Rentenkürzungen kommen mit der neuen Kapitalanlagestrategie im Mittel doppelt so häufig vor – Rentenerhöhungen sogar 2,5 mal so häufig. Zudem werden im Mittel (über 1.000 Kapitalmarktszenarien) 20 % höhere Startrenten erreicht.
Entscheidungen der Sozialpartner
Unsere (fiktiven) Sozialpartner stehen nun vor der Frage, welche der Varianten sie präferieren und ob ggf. geeignete Sicherungsinstrumente die Volatilität der Leistungen bei der zweiten Variante mindern können, ohne den Effekt der höheren Renten vollständig zu verwirken.
Um ihnen eine Hilfestellung zu geben haben wir in weiteren Modellrechnungen die Effekte der Sicherungsinstrumente auf beide Kapitalanlagestrategien (und noch eine dritte) geprüft und quantifiziert. Über die Ergebnisse werde ich in meinem nächsten Beitrag „Kapitalanlage & Sicherungsinstrumente bei der reinen Beitragszusage“ berichten.
*) vgl. BT-Drs. 18/11286, Seite 54, Erläuterungen zu § 244c VAG