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Neue Betriebsrente

Kollektive Kapitalpuffer für Versorgungsanwärter

Von Christian Weber / 5. September 2017

In kollektive Kapitalpuffer haben wir über die Verwendung kollektiver Kapitalpuffer zur Glättung der Erträge und zur Abfederung von Schocks am Kapitalmarkt gesprochen. Ausgangspunkt waren die Veranlagungsvorschriften bei der reinen Beitragszusage und die Anforderungen zur Begrenzung der Volatilität des Vorsorgungskapitals und der lebenslangen Zahlungen. Wir haben den impliziten Puffer für die Rentenempfänger und den Sicherungspuffer – aus Sicherungsbeiträgen aufgebaut – angeführt. Kollektive Kapitalpuffer für Versorgungsanwärter – diesem Thema wollen wir uns im Folgenden widmen.

Kollektives Versorgungskapital

Für Versorgungsanwärter sind in der reinen Beitragszusage sowohl individuelle als auch kollektive Veranlagungsstrategien möglich. Für kollektive Veranlagungsstrategien wird in § 35 (1) PFAV ein kollektives Versorgungskapital, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet wird, explizit angeführt.

In der Ansparphase ist die Deckungsrückstellung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge. Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildet werden, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet ist.

Die explizite Erwähnung des kollektiven Versorgungskapitals wurde mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeführt. Wir wollen auch aus der Begründung dazu zitieren.

Die Begründung des Regierungsentwurfs … erläutert das Prinzip des kollektiven Sparens, bei dem mit Hilfe von Puffern der Aufbau von Anwartschaften verstetigt werden kann. Die Pufferbildung ist charakteristischer Bestandteil des kollektiven Sparens. Die Möglichkeit, kollektive Sparmodelle nutzen zu können, ist für die Durchführung reiner Beitragszusagen von großer Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass die durchführenden Einrichtungen solche Modelle anwenden und Sicherheitspuffer bilden werden.

Glättungspuffer

Das Ziel, die Entwicklung des Versorgungskapitals zu verstetigen, wird über die Glättung der Erträge sehr direkt erreicht. Dabei werden die jährlichen Erträge aus der Veranlagung nicht ungefiltert dem individuellen Versorgungskapital gutgeschrieben. Stattdessen erfolgen Zuteilungen an das individuelle Versorgungskapital, die nicht direkt aus den Veranlagungserträgen abgeleitet werden, sondern mehrere Zielsetzungen verfolgen. Zum einen werden die Veranlagungserträge in den letzten Jahren und die erwarteten Veranlagungserträge im nächsten Jahr berücksichtigt, zum anderen werden ein glatter Verlauf des Versorgungskapitals und eine bestimmte Größe des kollektiven Kapitalpuffers – Glättungspuffer – angestrebt.

Wie kommt bei der Glättung der Erträge ein kollektiver Kapitalpuffer ins Spiel? Die Idee besteht aus einem Ausgleich zwischen guten und schlechten Jahren – mithilfe des Glättungspuffers. In den Jahren mit guten Erträgen in der Veranlagung wird bei einer geringeren Zuteilung der Glättungspuffer aufgebaut, in Jahren mit schlechten Erträgen kann er dann zur Unterstützung einer gleichbleibenden Zuteilung an das individuelle Versorgungskapital verwendet werden. Für ein einfaches Modell zur Bestimmung der Höhe der Zuteilung verweisen wir auf O. Goecke, Collective Defined Contribution Plans – Backtesting based on German capital market data 1955 – 2015, Forschung IVW Köln, Band 5/2016 (Preprint).

Beitragspuffer

Neben der Glättung der Erträge wird auch über den Aufbau eines kollektiven Kapitalpuffers aus einem Anteil der Beiträge diskutiert. Beiträge aus Entgeltumwandlung oder Zusatzbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 (2) BetrAVG – 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss …,  soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart – können teilweise nicht dem individuellen Versorgungskapital sondern einem kollektiven Kapitalpuffer – Beitragspuffer – zugeführt werden.

Während beim Glättungspuffer Auf- und Abbau über die Höhe der Zuteilung zum individuellen Versorgungskapital gesteuert wird, ist beim Beitragspuffer über die Verwendung der Mittel extra zu entscheiden. Wie beim Sicherungspuffer ist die konkrete Ausgestaltung festzulegen, insbesondere die Höhe der Zuführungen zum Beitragspuffer und die Situationen, wann und wie der Beitragspuffer zur Absicherung eines individuellen Versorgungskapitals eingesetzt werden kann.

Rentenbeginn

Beim Rentenbeginn – siehe auch Ermittlung der Rentenleistungen – ist zu entscheiden, wie kollektive Kapitalpuffer, die den Versorgungsanwärten insgesamt planmäßig zugerechnet werden, zu berücksichtigen sind. In § 37 PFAV wird das grundsätzliche Vorgehen zur Bestimmung der lebenslangen Zahlungen angegeben.

Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters.

Im Anschluss gibt es in § 37 PFAV Angaben zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten, zur Wahl der Rechnungsgrundlagen und speziell zur Wahl eines vorsichtigeren Rechnungszins. Eine Spezifizierung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Frage nach der Berücksichtigung kollektiver Kapitalpuffer für die Versorgungsanwärter wird nicht abschließend behandelt.

Für den Sicherungspuffer haben wir in kollektive Kapitalpuffer argumentiert, dass er im Allgemeinen nicht bei der Verrentung zu berücksichtigen ist, weil er den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern insgesamt zur Verfügung steht. Auch in die Bestimmung des Kapitaldeckungsgrads  der Versorgungsempfänger geht der Sicherungspuffer nicht ein, siehe kollektive Kapitalpuffer.

Für die anderen kollektiven Kapitalpuffer, die den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet werden, nehmen wir an, dass sie bei bei Rentenbeginn anteilig zu berücksichtigen sind. Beim Rentenbeginn wird für einen Versorgungsanwärter ein Anteil am kollektiven Kapitalpuffer bestimmt – sagen wir EUR 1000. Dieser Betrag kann dem bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapital des Versorgungsanwärters zugeführt werden, damit wird das zu verrentende Kapital um EUR 1000 erhöht und letztendlich auch die anfängliche Höhe der lebenslangen Rentenzahlungen. Es ist aber auch denkbar, den Betrag von EUR 1000 einem kollektiven Kapitalpuffer für die Rentenempfänger zuzuführen und auch – wie bei den Vorsorgeanwärtern – zur Glättung der Erträge oder zur Absicherung gegen Abwärtsbewegungen am Kapitalmarkt einzusetzen.

Für Rentenempfänger nur impliziter Puffer?

Daran schließt sich die Frage an, ob für die Rentenempfänger neben dem impliziten Puffer – und dem Sicherungspuffer – auch noch andere kollektive Kapitalpuffer zulässig sind. Dies ist im Zusammenhang mit den Regelungen für die Anpassungen der Rentenhöhe über den Kapitaldeckungsgrad zu beurteilen. In Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wird in der Begründung der Änderung zu § 38 die Zielsetzung dargestellt.

Um zu häufige Anpassungen der Rentenhöhe zu vermeiden, kann bei der Anpassung der Rente ein Puffer berücksichtigt werden. Der Regierungsentwurf begrenzt die Höhe des Puffers durch die Vorgabe einer Obergrenze für den Kapitaldeckungsgrad. 

Der hier angeführte Puffer – der implizite Puffer – wird auf maximal 25 Prozent bezogen auf den Barwert der Rentenleistungen beschränkt. Kann man daraus schließen, dass für die Rentenempfänger andere kollektive Kapitalpuffer nicht zulässig sind? Oder sind neben dem impliziten Puffer – und dem Sicherungspuffer – auch andere kollektive Kapitalpuffer wie Glättungspuffer zulässig? Und sind dann – ganz analog wie für kollektive Puffer für Versorgungsanwärter – Regelungen für kollektive Kapitalpuffer festzulegen?

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