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Neue Betriebsrente

Ermittlung der Rentenleistungen

Von Christian Weber / 16. August 2017

In Einflussfaktoren auf den Kapitaldeckungsgrad sind wir der Frage nachgegangen, wodurch eine Änderung des Kapitaldeckungsgrades bewirkt wird. Dabei haben wir Zu- und Abgänge zum Bestand der Rentenempfängern nicht berücksichtigt. Dies wollen wir im Folgenden nachholen und uns insbesondere mit der Ermittlung der Rentenleistungen beschäftigen.

Wir beginnen mit der Vererbung des Kapitalpuffers bei Tod eines Rentenempfängers. Da der Kapitaldeckungsgrad für die Rentenempfänger zwingend größer als 100 Prozent ist, beinhaltet das verfügbare Kapital einen Puffer. Wir erinnern, dass der Kapitaldeckungsgrad misst, in welchem Ausmaß das verfügbare Kapital zur Deckung der vorgegebenen Rentenleistungen ausreichend ist. Ein Kapitaldeckungsgrad von – sagen wir – 120 Prozent bedeutet einen Kapitalpuffer von 20 Prozent bezogen auf den Barwert der Rentenleistungen für die Rentenempfänger. Bei  Tod eines Rentenempfängers bleibt der absolute Wert des Kapitalpuffers unverändert, es ändert sich der Barwert der Rentenleistungen. Damit wächst der relative Kapitalpuffer und gleichbedeutend der Kapitaldeckungsgrad. In diesem Sinne können wir von einer Vererbung des Kapitalpuffers bei Tod eines Rentenempfängers sprechen.

Ermittlung der Rentenleistungen

Für neu zugehende Rentenempfänger ist die Ermittlung der Rentenleistung entscheidend. Entsprechend § 37 PFAV ergibt sich die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung

durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters.

Dabei sind die gleichen Rechnungsgrundlagen wie bei der Bestimmung des Kapitaldeckungsgrades für die Rentenempfänger zu verwenden. Allerdings:

Abweichend … kann der Rechnungszins … vorsichtiger gewählt werden.

Mit folgender Einschränkung:

Der Rechnungszins … darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt,

der 125 Prozent nicht übersteigt. In § 36 Absatz 1 PFAV wird der Kapitaldeckungsgrad für die Rentenempfänger eingeführt. Wir verstehen die Einschränkung folgendermaßen: Für das betrachtete Versorgungsverhältnis ist – im Anschluss an die Ermittlung der Rentenleistungen – ein individueller Kapitaldeckungsgrad zu bestimmen, der  125 Prozent nicht übersteigen darf.

Welche Bedeutung hat nun die Höhe des individuellen Kapitaldeckungsgrads bei der Verrentung?

Kapitalpuffer und individueller Kapitaldeckungsgrad

Für den Bestand an Rentenempfängern misst der Kapitaldeckungsgrad, in welchem Ausmaß das verfügbare Kapital zur Deckung der vorgegebenen Rentenleistungen ausreicht oder wie hoch der Kapitalpuffer ist. Es erscheint fair, für die neu zugehenden Rentenempfänger bei der Verrentung einen angemessenen Puffer zu berücksichtigen.

Mithilfe des individuellen Kapitaldeckungsgrades können wir die Höhe des Kapitalpuffers, den ein neu zugehender Rentenempfänger einbringt, ermitteln. Bei Verwendung eines vorsichtiger gewählten Rechnungszinses geschieht dies im Anschluss an die Ermittlung der Rentenleistungen. Es ist aber genauso möglich, den individuellen Kapitaldeckungsgrad explizit vorzugeben und bei der Verrentung zu berücksichtigen. Wird beispielsweise ein individueller Kapitaldeckungsgrad gleich 120 Prozent – oder gleichbedeutend ein einzurechnender Kapitalpuffer von 20 Prozent – vorgegeben, so reicht es aus, bei der Verrentung das Versorgungskapital durch 1,2 zu teilen.

Gleichbehandlung der Rentenempfänger

Aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung von neu zugehenden und schon bestehenden Rentenempfängern erscheint es erstrebenswert, den bei der Verrentung einzurechnenden Kapitalpuffer gleich dem Kapitalpuffer im Bestand der Rentenempfänger zu wählen – in anderen Worten: Individueller Kapitaldeckungsgrad gleich Kapitaldeckungsgrad der Rentenempfänger. Dieses Vorgehen hat eine interessante Auswirkung: Der Kapitaldeckungsgrad der Rentenempfänger ändert sich bei Neuzugängen in den Bestand der Rentenempfänger nicht. Und aus Sicht der Gleichbehandlung: Neu zugehende Rentenempfänger und schon bestehende Rentenempfänger werden in Bezug auf die Anforderung an den Kapitalpuffer gleich gestellt und können bei zukünftigen Rentenanpassungen gleich behandelt werden.

Machen wir ein Gedankenexperiment, um die Konsequenzen zu überlegen, wenn in der Verrentung ein abweichender Kapitalpuffer eingerechnet wird. Wie oben gehen wir von einem Kapitaldeckungsgrad der Rentenempfänger gleich 120 Prozent aus und nehmen an, dass bei der Verrentung kein Kapitalpuffer eingerechnet wird. Dann erhalten die neu zugehenden Rentenempfänger eine um 20 Prozent höhere Rente verglichen mit der Einrechnung eines Kapitalpuffers von 20 Prozent. Dieses Verhältnis bleibt über die gesamte Rentenbezugszeit erhalten, wenn bei Rentenerhöhungen oder Rentenabsenkungen alle Rentenleistungen um den gleichen Anteil erhöht bzw. abgesenkt werden.

Manchmal wird vorgebracht, dass bei einer drohenden Rentenabsenkung, die neu zugehenden Rentenempfänger einen größeren Kapitalpuffer einbringen sollen. Dies bedeutet aber ganz analog zum obigen Gedankenexperiment eine dauerhafte Ungleichbehandlung. Gibt es beispielsweise anschließend eine Absenkung der Rentenleistungen, so sind die Rentenempfänger die einen größeren Puffer eingebracht haben zweimal betroffen, aus der Verrentung und aus der Rentenabsenkung.

 

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