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Digitale Rentenübersicht

FAQ zur Digitalen Rentenübersicht und msg.Pension Data

Von Andreas Pretzsch / 27. September 2021

Die Digitale Rentenübersicht kommt – und mit ihr viele Anforderungen an die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten. In unseren FAQ zur Digitalen Rentenübersicht haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema übersichtlich zusammengestellt.
Die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen ist vielfach noch in den Fachbeiräten in der Diskussion. Wir aktualisieren unsere Übersicht, sobald neue Vorgaben verabschiedet wurden.

Allgemeines

  1. Welche Vorsorgeeinrichtungen sind zur Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) verpflichtet?
  2. Bis wann müssen sich Vorsorgeeinrichtungen verpflichtend an die ZfDR anbinden?

Ablauf der Anfragen an die ZfDR

  1. Wie laufen die Anfragen interessierter Bürgerinnen und Bürger zur Rentenauskunft bei der ZfDR konkret ab?
  2. Wie können Vorsorgeeinrichtungen die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Kunden zum Zwecke der Digitalen Rentenübersicht ermitteln?

Ablauf der Anfragen an die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten

  1. Wie müssen Vorsorgeeinrichtungen die Anfragen der ZfDR beantworten?
  2. Wie ist mit Anfragen von Personen zu verfahren, zu denen keine Daten hinterlegt sind? Ist es möglich, Anfragen zur Digitalen Rentenübersicht zu speichern und als Grundlage für Kundenansprachen zu verwenden?

Datenschutz und Kundenrechte

  1. Können Kunden die Angabe ihrer Steuer-ID verweigern?
  2. Müssen Interessenten den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen ihr Einverständnis zur Datenübermittlung an die ZfDR erteilen?
  3. An wen wenden sich Nutzende, wenn sie merken, dass Daten aus ihren Verträgen in der Digitalen Rentenübersicht fehlen?

Inhalt der Datenauskunft bzw. Standmitteilung

  1. Welche Daten und Angaben müssen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) übermittelt werden?
  2. Welche Produktarten sieht das RentÜG unter „Art des Produkts“ konkret vor?
  3. Was konkret versteht das RentÜG unter den wertmäßigen Angaben?
  4. Müssen Vorsorgeeinrichtungen alle vorhandenen Wertangaben aus einer Standmitteilung an das Renten-Portal senden?
  5. Müssen Standmitteilungen im Zuge der Digitalen Rentenübersicht überarbeitet und an die geforderten Angaben aus dem RentÜG angepasst werden?

Regulatorische Vorgaben bei der Übermittlung

  1. Reicht es aus, die Standmitteilungen einmal jährlich an die ZfDR zu übermitteln, wie es bereits bei anderen Meldesystemen der Fall ist?
  2. Innerhalb welcher Zeit muss die Antwort der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) erfolgen?
  3. Welche Prüfmechanismen und Strafen sind vorgesehen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Anfragen unvollständig oder fehlerhaft beantwortet?

Effiziente Umsetzung durch Standardsoftware

  1. Was genau macht die Standardsoftware msg.Pension Data?
  2. Welche Betriebsmodelle sind für msg.Pension Data vorgesehen?
  3. Was sind die Vorteile von msg.Pension Data?
  4. Ab wann ist msg.Pension Data verfügbar?

 

Allgemeines

 

  1. Welche Vorsorgeeinrichtungen sind zur Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) verpflichtet?

Zur Anbindung an die ZfDR sind diejenigen Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen „… mindestens jährlich Standmitteilungen …“ an ihre Kunden übermitteln müssen (§ 7 Abs. 1 RentÜG). Das betrifft die Anbieter, Träger oder Stellen, die Produkte der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge anbieten.

Konkret umfasst dies unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, die Pensionen der Beamtenversorgung auf Bundesebene, die Anbieter betrieblicher Altersversorgung sowie Anbieter privater Altersvorsorgeprodukte wie Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Außerdem sind die Anbieter geförderter Riester- und Basisrentenverträge ebenfalls zur Anbindung an die ZfDR verpflichtet.

Darüber hinaus können sich weitere Vorsorgeeinrichtungen freiwillig anbinden, sofern sie nicht zur Übermittlung von Standmitteilungen verpflichtet sein sollten.

 

 

  1. Bis wann müssen sich Vorsorgeeinrichtungen verpflichtend an die ZfDR anbinden?

Das Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) sieht den Beginn der ersten, einjährigen Betriebsphase für die Digitale Rentenübersicht im November 2022 vor. In der ersten Betriebsphase ist die Anbindung an die ZfDR für alle Vorsorgeeinrichtungen freiwillig; interessierte Anbieter können sich formlos bei der ZfDR anmelden. In dieser Phase ist das Renten-Portal noch nicht öffentlich zugänglich und steht nur ausgewählten Bürgern zur Verfügung.

Im Anschluss daran folgt der Übergang in den Regelbetrieb, bei dem die Anbindung aller betreffenden Vorsorgeeinrichtungen verpflichtend ist. Ein genaues Datum zur verpflichtenden Anbindung ist noch nicht festgelegt. Derzeit ist davon auszugehen, dass der Beginn des Regelbetriebs Ende 2023 bis Anfang 2024 erfolgen wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die verpflichtende Anbindung an die ZfDR für alle betreffenden Vorsorgeeinrichtungen unausweichlich.

 

Ablauf der Anfragen an die ZfDR

 

  1. Wie laufen die Anfragen interessierter Bürgerinnen und Bürger zur Rentenauskunft bei der ZfDR konkret ab?

Interessenten müssen sich zunächst auf dem Portal der ZfDR authentifizieren. Die genauen Methoden zur Authentifizierung interessierter Bürger werden derzeit in den Fachbeiräten der ZfDR diskutiert.
Um ihre Altersvorsorgeansprüche einsehen zu können, starten Nutzende dann eine Anfrage im Portal der ZfDR. Die ZfDR leitet diese Anfrage weiter, indem ausnahmslos alle angebundenen Vorsorgeeinrichtungen angefragt werden, ob sie Altersvorsorgeverträge zu einem Bürger (anhand der Steuer-ID identifiziert) im Bestand haben.

 

 

  1. Wie können Vorsorgeeinrichtungen die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Kunden zum Zwecke der Digitalen Rentenübersicht ermitteln?

Nach der Anbindung an das Renten-Portal müssen die Anbieter die Steuer-IDs ihrer Neukunden bei Vertragsabschluss selbstständig erfassen.

Zusätzlich können Vorsorgeeinrichtungen die Steuer-IDs ihrer Bestandskunden über das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einmalig erfassen. Für die Digitale Rentenübersicht wird das MAV für die initiale Befüllung der Steuer-ID ausgebaut. Diese Übergangsregelung gilt für mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Abs. 1 EStG, also solche, die am Rentenbezugsmitteilungsverfahren teilnehmen.
Allerdings können lediglich die Steuer-IDs für Bestandskunden ermittelt werden, deren Verträge bzw. Versicherungsverhältnisse bereits vor dem Stichtag zur verpflichtenden Anbindung an die ZfDR bestehen. Dieser Stichtag ist noch offen und wird von der Bundesregierung per Verordnung festgelegt.

Für diese Form des MAV ist ein neuer Anfrageschlüssel vorgesehen: Die Anfrageart 61. Diese neue Anfrageart läuft automatisiert und führt nicht zu einer manuellen Bearbeitung der Anfragen durch das BZSt.

Die hier dargestellte Möglichkeit zur Anwendung des MAV-Verfahrens soll nach derzeitigem Stand am 1. Mai 2022 beginnen.

 

Ablauf der Anfragen an die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten

 

  1. Wie müssen Vorsorgeeinrichtungen die Anfragen der ZfDR beantworten?

Nach dem Erhalt von Anfragen müssen alle Vorsorgeeinrichtungen der ZfDR mitteilen, ob sie zu der betreffenden Steuer-ID des anfragenden Bürgers Verträge von Altersvorsorgeprodukten im Bestand haben.

Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Eine Vorsorgeeinrichtung hat keine Vertragsdaten zu der übermittelten Steuer-ID im Bestand:

Der Anbieter muss der ZfDR mitteilen, dass die Person nicht identifiziert werden kann und zu der betreffenden Steuer-ID keine Kundendaten hinterlegt sind. In diesem Fall muss die Vorsorgeeinrichtung die Anfrage der ZfDR unmittelbar nach der Beantwortung löschen. Da jede Anfrage an alle angebundenen Vorsorgeeinrichtungen weitergeleitet wird, ist davon auszugehen, dass Anfragen der ZfDR häufig auf diese Weise beantwortet werden müssen, da ein Bürger in der Regel nur bei wenigen Anbietern Altersvorsorgeprodukte erworben hat.

  • Eine Vorsorgeeinrichtung hat zu der übermittelten Steuer-ID einen oder mehrere Verträge im Bestand:

Der Anbieter muss einen standardisierten Datensatz mit den relevanten Vertragsdaten zusammen mit den dazugehörigen Standmitteilungsdokumenten an die ZfDR senden. Dabei ist der Datensatz mit den von der ZfDR festgelegten Attributen zu befüllen. Hervorzuheben ist hierbei, dass nicht nur der Datensatz, sondern auch immer die betreffenden Standmitteilungen als PDF/A-Dokument zu liefern sind.

 

 

  1. Wie ist mit Anfragen von Personen zu verfahren, zu denen keine Daten hinterlegt sind? Ist es möglich, Anfragen zur Digitalen Rentenübersicht zu speichern und als Grundlage für Kundenansprachen zu verwenden?

Anfragen zu Personen, die sich nicht im Bestand einer Vorsorgeeinrichtung befinden, müssen seitens der Anbieter unverzüglich gelöscht werden.

Bei Anfragen zu Kunden, die sich im Bestand einer Vorsorgeeinrichtung befinden, sind Ansprachen unter Vertriebsaspekten möglich. Bei unbekannten Personen, zu denen eine Vorsorgeeinrichtung noch keine Daten hinterlegt hat, dagegen nicht.

 

 

Datenschutz und Kundenrechte

 

  1. Können Kunden die Angabe ihrer Steuer-ID verweigern?

Die Angabe der Steuer-ID kann von Kunden selbstverständlich auch verweigert werden. Allerdings ist die Angabe der Steuer-ID durch Neukunden erforderlich, damit diese Verträge in der Digitalen Rentenübersicht auch berücksichtigt werden. Dementsprechend müssten Kunden darauf hingewiesen werden, dass die betreffenden Altersvorsorgeverträge nicht in der Digitalen Rentenübersicht gelistet sind, wenn die Angabe der Steuer-ID bei Vertragsabschluss verweigert würde.

 

 

  1. Müssen Interessenten den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen ihr Einverständnis zur Datenübermittlung an die ZfDR erteilen?

Alle Nutzenden des Renten-Portals müssen ihr Einverständnis zur Datenübermittlung im Zuge der Digitalen Rentenübersicht nicht den einzelnen Anbietern erteilen, sondern lediglich der ZfDR.

Denn gemäß RentÜG darf die ZfDR nach Einwilligung der Nutzenden alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Erfüllung der im RentÜG beschriebenen Zwecke notwendig sind. Mit der Anmeldung und expliziten Anfragestellung stimmen die Nutzenden einer Übermittlung der Daten zu. Damit erklären sich die Nutzenden damit einverstanden, dass die ZfDR an alle angebundenen Vorsorgeeinrichtungen Anfragen stellen und die benötigten Daten von den betreffenden Anbietern erheben darf.

Da es sich bei der Digitalen Rentenübersicht um eine Übersicht der aktuellen Standmitteilungen handelt, kennen sowohl der Anfragende als auch der Anbieter die Daten.

 

 

  1. An wen wenden sich Nutzende, wenn sie merken, dass Daten aus ihren Verträgen in der Digitalen Rentenübersicht fehlen?

Diese Personen sollten sich in diesem Fall an die jeweilige Vorsorgeeinrichtung wenden und nicht an die ZfDR. Dies ist allerdings nur nötig, wenn diejenigen Kunden bereits eine Standmitteilung für einen Vertrag erhalten haben, da die aktuelle Standmitteilung die Basis der angegebenen Altersvorsorgeansprüche ist.

Existiert noch keine Standmitteilung für einen Vertrag (z. B. kurz nach Vertragsabschluss) gibt es folglich noch keine Datenbasis für die Digitale Rentenübersicht.

Sollten trotz verfügbarer Standmitteilung Daten fehlen oder unvollständig sein, sollten sich Nutzende an die jeweilige Vorsorgeeinrichtung wenden. Gegebenenfalls sind keine Daten an die ZfDR übermittelt worden, da die Steuer-ID im Datenbestand der Vorsorgeeinrichtung fehlt.

 

 

Inhalt der Datenauskunft bzw. Standmitteilung

 

  1. Welche Daten und Angaben müssen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) übermittelt werden?

Hat eine Vorsorgeeinrichtung Altersvorsorgeverträge eines Nutzenden im Bestand, muss der Anbieter einen standardisierten Datensatz mit folgenden Angaben zur Beantwortung von Anfragen an die ZfDR übermitteln:

  1. Allgemeine Angaben der Vorsorgeeinrichtung (z. B. Kontaktdaten des Anbieters, Vertragsnummer des Kunden).
  2. Angaben zum Altersvorsorgeprodukt (u. a. Bezeichnung und Art des Produkts, Zuordnung zur Säule, Auszahlungsart).
  3. Wertmäßige Angaben zu erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüchen, unterteilt nach der Auszahlungsart sowie garantierten und prognostizierten Werten.
    Wichtig hierbei: Es müssen nur die Werte übermittelt werden, die in den aktuellen Standmitteilungen auch ausgewiesen sind.
  4. Weitere Angaben zum Leistungsumfang (z. B. über Invaliden- und/oder Hinterbliebenenabsicherungen, Hinweise zu Steuer- und Sozialabgaben in der Auszahlungsphase).
  5. Dokument der aktuellen Standmitteilung im PDF/A-Format.

Die Punkte 1 – 4 sind in einem standardisierten Datensatz im JSON-Dateiformat zu übermitteln. Zusätzlich müssen die dem Vertrag zugehörigen Standmitteilungsdokumente im PDF/A-Format an die ZfDR übermittelt werden. Wichtig ist hierbei, dass die im Datensatz übermittelten Angaben zu den Altersvorsorgeprodukten mit denen aus der aktuellen Standmitteilung übereinstimmen.

 

 

  1. Welche Produktarten sieht das RentÜG unter „Art des Produkts“ konkret vor?

Nach gegenwärtigem Entwicklungsstand der ZfDR werden die Produktarten nach der Zugehörigkeit zur jeweiligen Säule kategorisiert. Innerhalb dieser Säulen ist eine Unterteilung in verschiedene Produktunterarten vorgesehen.

 

  1. Produkte der ersten Säule:
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Alterssicherung der Landwirte
  • Berufsständische Versorgung
  • Beamtenversorgung

 

  1. Produkte der zweiten Säule:
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse
    • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Direktversicherung
  • Pensionssicherungsverein

 

  1. Produkte der dritten Säule:
  • Basis-Rentenverträge
    • Klassische Basis-Rente
    • Fonds- oder Indexgebundene Basis-Rente mit Garantieleistung
    • Fonds- oder Indexgebundene Basis-Rente ohne Garantieleistung
    • Fonds-Sparplan mit Garantie
    • Fonds-Sparplan ohne Garantie
  • Riester-Verträge
    • Klassische Riester-Rente
    • Fonds- oder Indexgebundene Riester-Rente
    • Riester-Fonds-Sparplan
    • Riester-Bank-Sparplan
  • Sonstige private Altersvorsorge
    • Klassische private Altersvorsorge
    • Fonds- oder Indexgebundene private Altersvorsorge mit Garantieleistung
    • Fonds- oder Indexgebundene private Altersvorsorge ohne Garantieleistung
    • Fondsparplan

 

 

  1. Was konkret versteht das RentÜG unter den wertmäßigen Angaben?

Durch die Differenzierung der wertmäßigen Angaben im Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) ergeben sich acht Werte, die bei der Übermittlung der Altersvorsorgedaten angegeben werden können:

  • Erreichte Altersvorsorgeansprüche:
    Die bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaften unter der Annahme, dass im weiteren Verlauf bis zum Ablauf des Vertrages keine weiteren Altersvorsorgeansprüche erworben werden.
  • Erreichbare Altersvorsorgeansprüche:
    Die bis zum Beginn der Auszahlungsphase erworbenen Anwartschaften, unter der Annahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt weitere Ansprüche für die Altersvorsorge erworben werden.
  • Garantierte Werte:
    Die erreichten oder erreichbaren Anwartschaften, die vertraglich zugesichert sind oder mindestens entstanden sind bzw. entstehen werden.
  • Prognostizierte Werte:
    Realistische Einschätzungen für zukünftige Entwicklungen der Altersvorsorgeansprüche (z. B. Szenarien für die Entwicklung von Investmentfonds).

Entscheidend ist, dass die übermittelten Wertangaben mit denen aus der beigefügten Standmitteilung übereinstimmen. Ein Grund dafür ist, dass Nutzende selbst in einem sogenannten „Wohnzimmertest“ nachvollziehen können, dass die im Renten-Portal angezeigten Daten zu ihrer Altersvorsorge mit denen aus ihren Standmitteilungsdokumenten übereinstimmen.

 

 

  1. Müssen Vorsorgeeinrichtungen alle vorhandenen Wertangaben aus einer Standmitteilung an das Renten-Portal senden?

Der genaue Umfang der anzugebenden Wertdaten wird gegenwärtig bei der ZfDR und deren Fachbeiräten diskutiert.

Nach aktuellem Stand soll für Vorsorgeeinrichtungen eine Leitlinie gelten, nach der nur ein Wert je Ausprägung der acht Werte im Datensatz an die ZfDR übermittelt werden soll. Dies gilt für den Fall, dass für eine der acht möglichen Wertausprägungen mehrere Angaben in einer Standmitteilung enthalten sind, z.B. bei der Auflistung mehrere Prognosewerte.

Eine weitere Leitlinie: Sollten Kunden bei der Auszahlung ein Wahlrecht zwischen Einmalzahlung und einer laufenden monatlichen Rente haben, so ist immer der Wert der laufenden Rente im Datensatz zu übermitteln.

Die genannten Regelungen sind allerdings noch nicht endgültig und können im weiteren Entwicklungsverlauf der Digitalen Rentenübersicht angepasst werden.

 

 

  1. Müssen Standmitteilungen im Zuge der Digitalen Rentenübersicht überarbeitet und an die geforderten Angaben aus dem RentÜG angepasst werden?

Nein, Vorsorgeeinrichtungen müssen die Standmitteilungen nicht anpassen.

Die Basis aller wertmäßigen Angaben ist immer die jeweilige, aktuelle Standmitteilung. Nur die darin enthaltenen Angaben sind relevant für die Beantwortung von Anfragen der ZfDR. Weitere Wertangaben, die nicht in den Standmitteilungen enthalten sind, werden nicht benötigt.

Die Standmitteilungen sind weiterhin so zu gestalten, wie es die bisherigen gesetzlichen Grundlagen dafür vorsehen (z. B. § 155 VVG für private Lebens-/Rentenversicherungen, § 7a AltZertG für Riester-Verträge).

 

 

Regulatorische Vorgaben bei der Übermittlung

 

  1. Reicht es aus, die Standmitteilungen einmal jährlich an die ZfDR zu übermitteln, wie es bereits bei anderen Meldesystemen der Fall ist?

Nein, dies reicht leider nicht aus. Das RentÜG schließt eine Vorratsdatenspeicherung bei der ZfDR explizit aus. Aus diesem Grund fragt das Renten-Portal bei jeder Anfrage alle Anbieter ad hoc an, da keine gesammelten Daten bei der ZfDR vorliegen dürfen. Deswegen müssen Vorsorgeeinrichtungen alle Anfragen direkt und zeitnah beantworten.

 

 

  1. Innerhalb welcher Zeit muss die Antwort der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) erfolgen?

Das Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) sieht vor, dass die Antwort der Vorsorgeeinrichtungen „zeitnah“ erfolgen soll. Um eine zeitnahe Übermittlung der Antworten sicherzustellen, sieht die ZfDR eine sogenannte „angepasst synchrone“ Kommunikation zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und dem Renten-Portal vor.
In Anlehnung an die Erwartungshaltung interessierter Bürger an eine Digitale Rentenübersicht sollte der Anspruch bestehen, die Anfragen unmittelbar nach Erhalt ad hoc zu beantworten.

 

 

  1. Welche Prüfmechanismen und Strafen sind vorgesehen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Anfragen unvollständig oder fehlerhaft beantwortet?

Das RentÜG beinhaltet für solche Fälle keine konkreten Prüfmechanismen oder Strafen. Allerdings sind betreffende Regelungen im Rahmen der inhaltlichen und technischen Entwicklung der Digitalen Rentenübersicht durch die ZfDR nicht auszuschließen. Die Festlegungen der ZfDR werden im weiteren Zeitverlauf erfolgen; konkrete Ausgestaltungen sind diesbezüglich noch offen.

Bei fehlerhaften oder unvollständigen Antworten ist eine Fehlerrückmeldung der ZfDR an die Vorsorgeeinrichtung vorgesehen. Dabei wird von der ZfDR ein Datensatz im JSON-Format an einen separaten Fehlerendpunkt der Vorsorgeeinrichtung versandt. Die Fehler werden in den Rückmeldungen anhand von Fehlernummern beschrieben. Mögliche Fehler beziehen sich z.B. auf das Überschreiten der vorgeschriebenen Dokumentengröße oder auf die Übersendung einer Standmitteilung in einem ungültigen Format.

Die vollständige Ausgestaltung aller möglichen Fehlerkonstellationen ist allerdings noch offen. Diese werden gegenwärtig in den Fachbeiräten der ZfDR ausgearbeitet.

 

 

Effiziente Umsetzung durch Standardsoftware

 

  1. Was genau macht die Standardsoftware msg.Pension Data?

msg.Pension Data empfängt, verarbeitet und beantwortet vollautomatisiert die Anfragen der ZfDR, entkoppelt von der Bestandsführung. Über standardisierte Schnittstellen empfängt msg.Pension Data die erforderlichen Daten aus der Bestandsführung und stellt sie bei Anfragen dem Portal zur Digitalen Rentenübersicht zur Verfügung. Dabei werden alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, inkl. der Beantwortung und Löschung von Anfragen von Kunden, die sich nicht im Bestand eines Anbieters befinden.

Weitere Informationen zur Protokollierung, Erstbefüllung und der technischen Umsetzung finden Sie in unserer Produktbroschüre msg.Pension Data.

 

 

  1. Welche Betriebsmodelle sind für msg.Pension Data vorgesehen?

Die Standardsoftware msg.Pension Data wird On Premise, als installierte Software direkt im Rechenzentrum des jeweiligen Anbieters, und als Software as a Service in einer Cloud verfügbar sein.

 

 

  1. Was sind die Vorteile von msg.Pension Data?

msg.Pension Data erfüllt alle regulatorischen Anforderungen wie die termingerechte und vollständige Abdeckung der ZfDR-Vorgaben. Die Standardsoftware bietet Investitionssicherheit durch kontinuierliche Weiterentwicklungen sowie Kostenvorteile durch die Verteilung der Weiterentwicklungsaufwände auf eine Einkäufergemeinschaft.
Die Verarbeitung der Anfragen in einer separaten Softwarekomponente entlastet die Bestandsführungssysteme der Vorsorgeeinrichtungen. Für die Datenübertragung zu msg.Pension Data werden bestehende Schnittstellen genutzt. Durch die flexible Konfiguration von Standardschnittstellen lässt sich die Software nahtlos in bestehende System-Architekturen integrieren.
Außerdem können Vorsorgeeinrichtungen msg.Pension Data wahlweise in einer Cloud nutzen.

Weitere Informationen sowie Webinar und Materialien zum Download finden Sie auf unserer Produktseite msg.Pension Data.

 

 

  1. Ab wann ist msg.Pension Data verfügbar?

msg.Pension Data wird bereits zu Beginn der ersten, freiwilligen Betriebsphase im Herbst 2022 verfügbar sein.

Zudem verfolgen wir weiterhin den fortlaufenden Entwicklungsprozess der Digitalen Rentenübersicht seitens der ZfDR, sodass wir die aktuellen Regularien stets im Blick haben und unsere Standardsoftware msg.Pension Data an die aktuellen Anforderungen anpassen.

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