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Neue Betriebsrente

Der Förderbetrag – ein Geschenk für Geringverdiener?

Von Werner Hlawa / 13. Juli 2017

Wie kann ein Geringverdiener, dem das Geld gerade so zum Leben reicht, noch für das Alter vorsorgen? Steueranreize sind hier wirkungslos, weil er keine oder nur geringe Einkommensteuern bezahlen muss. Also sollte ein Sponsor gefunden werden…

Genau dies ist mit dem Förderbetrag gemäß § 100 EStG vorgesehen: Die Beitragszahlung für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung von Geringverdienern übernehmen anteilig Staat und Arbeitgeber.

Arbeitgeber zahlt, Staat schießt zu

Grundvoraussetzung ist demnach, dass sich der Arbeitgeber freiwillig bereit erklärt, einen zusätzlichen Beitrag für die Altersversorgung seines Arbeitnehmers zu erbringen. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber gibt es nur, wenn der zusätzliche Beitrag durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zugesagt ist. „Zusätzlich“ ist hier ernst gemeint: Als Förderbetrag für Geringverdiener zählt nur der Arbeitgeberbeitrag, der über dem des Jahres 2016 liegt.

Liegt der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 480 € im Jahr, kann der Arbeitgeber 30 % dieses Beitrages bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung in Abzug bringen, wenn die Voraussetzungen von § 100 Absatz 3 EStG erfüllt sind:

  • Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers muss im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
  • Der Beitrag muss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gezahlt werden, die ihre zugesagte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistung als Rente oder Auszahlungsplan (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) erbringt.
  • Der laufende Arbeitslohn darf 2.200 € monatlich nicht übersteigen.
  • Und es muss sichergestellt sein, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird (salopp gesagt, es werden keine gezillmerten Tarife gefördert).

Am besten: jährliche Beitragszahlung

Wenn man ersten Äußerungen von Seiten des BMF glauben darf, wird die Überprüfung auf das Vorliegen der Gehaltshöhe arbeitgeberfreundlich ablaufen: Unterschreitet der laufende Arbeitslohn in einem Monat den Grenzwert von 2.200 €, sollte der Arbeitgeber den kompletten AG-Jahresbeitrag entrichten. Bereits im Folgemonat erhält er hierfür auch die Lohnsteuerabzugsmöglichkeit und es entfällt die monatliche Überprüfung (Siehe Kommentar von Christine Harder-Buschner). Sollte sich das Gehalt in den Folgemonaten erhöhen, führt dies zu keiner Rückforderung der bereits gewährten Lohnsteuerermäßigung.

Keine Anrechnung auf die Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 63 EStG

Jetzt liegt es an den Arbeitgebern, ob der „§ 100 Förderbetrag“ zum Renner wird. Die Rahmenbedingungen passen…
…auch für Mitnahmeeffekte: Der Förderbetrag tangiert nicht die Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 63 EStG! Der Geringverdiener kann also mit eigenen Beiträgen noch bis zu 8 % der BBG steuerfrei (z.B. durch Gehaltsumwandlung) in seine bAV einzahlen. Das habe ich in meinem letzten Blog-Beitrag „Wie sparen Gutverdiener mit dem BRSG Steuern?“ beschrieben. Wohl dem, der eine(n) gutverdienende(n) Ehepartner/-in als weiteren Sponsor hat.

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