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Neue Betriebsrente

Zur Technik der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung im Kollektiv

Von Christian Weber / 23. Juni 2017

In der betrieblichen Altersvorsorge werden nicht nur Leistungen der Alters-, sondern auch der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung betrachtet. Während bei der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz neu eingeführten reinen Beitragszusage die Altersvorsorge zwar im Zentrum steht, werden aber auch gute Möglichkeiten für die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gesehen. Wir zitieren aus dem Rechtsgutachten „Sozialpartnermodell Betriebsrente„.

Die Zusammenfassung großer Kopfzahlen, wie sie sich prinzipiell aus einem Tarifvertrag ergibt, eröffnet die Chance für kollektive Absicherungen von Todesfall- und Invaliditätsrisiken. Damit wird der Einschluss von Leistungen der Hinterbliebenenabsicherung sowie Absicherungen für den Fall von Erwerbsminderung oder ggf. Berufsunfähigkeit in einer Art und Weise möglich, die der Einzelne auch gegen Geld nicht erwerben kann. … Es ist bei Versicherung großer Kollektive grundsätzlich möglich, losgelöst vom individuellen Gesundheitszustand und unter Verzicht auf jedwede Gesundheitsprüfung alle Personen in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Es verbinden sich also die beiden Wirkungen des Kollektivs, nämlich die Kostenvorteile und der umfassende Einschluss und damit die vollständige Absicherung aller Mitglieder des Kollektivs.

Lassen wir die Kostenvorteile einmal so stehen und wenden uns der Absicherung im Kollektiv zu. Im Zitat aus dem Rechtsgutachten beschreiben die Autoren die Möglichkeit, aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen zu einer vollständigen Absicherung für Hinterbliebene und/oder Berufsunfähigkeit für alle Mitglieder des Kollektivs zu kommen, ohne die bei der Individualversicherung üblichen Selektions- oder auch Antiselektionseffekte bedenken zu müssen.

Trade-off zwischen Zielen

Ein wesentlicher Aspekt betrifft die Ausbalancierung der unterschiedlichen Absicherungsziele.
Bei der Altersvorsorge steht eine möglichst ertragreiche und sichere Veranlagung im Vordergrund, um damit eine auskömmliche Altersrente finanzieren zu können. Bei hohen Leistungen für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung müssen entsprechende Risikobeiträge entnommen werden, die das Guthaben für die Altersvorsorge schmälern. Ist ein gemeinsamer Finanzierungsrahmen für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gegeben, gibt es einen Trade-off, eine Austauschbeziehung, zwischen dem Ziel einer hohen Altersrente und dem Ziel einer großzügigen Versorgung bei Tod und Invalidität.

Konkret wurden in Diskussionen folgende unterschiedlichen Varianten angesprochen.

  1. Cantelli-Zusage:
    Bei Tod bzw. Invalidität wird das vorhandene Guthaben für die Altersvorsorge in eine Rente umgewandelt, es gibt keine Risikobeiträge und keinen Ausgleich im Kollektiv.
  2. Leistung proportional zur Zielrente entsprechend der bisher bezahlten Beiträge:
    Bei Tod bzw. Invalidität wird das Guthaben der Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenrente aus dem Kollektiv aufgefüllt, dafür werden in der Anwartschaft Risikobeiträge aus dem Guthaben für Altersvorsorge entnommen.
  3. Leistung proportional zur Prognoserente entsprechend der erwarteten Beitragszahlungen bis zum planmäßigen Rentenbeginn:
    Auffüllung im Leistungsfall und Risikobeiträge in der Anwartschaft analog wie unter 2. Die Rentenleistung und damit die Auffüllung ist, insbesondere bei noch wenigen bezahlten Beiträgen, substanziell höher, in weiterer Folge sind dann auch die Risikobeiträge substanziell höher im Vergleich zu 2.

Welche Rentenleistungen betrachten Sie bei Invalidität oder Tod als fair? In welchem Ausmaß sind Sie bereit, in der Anwartschaft Unterstützung für die Leistungsfälle Invalidität oder Tod zu geben? Welche Form der Absicherung sehen Sie als fair und ausgewogen an?

(Zuletzt noch ein Hinweis, dass wir uns oben auf die anfängliche Rentenleistung konzentrieren. Wie auch bei der Altersrente ist die Rentenleistung nicht garantiert. Sie kann, abhängig vom Kapitaldeckungsgrad, angepasst werden.)

 

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