PEPP: Strenge Vorgaben sollen Transparenz und Sicherheit gewährleisten
Während wir im vorangegangenen Blogbeitrag einen allgemeinen Überblick über das paneuropäische Altersvorsorgeprodukt PEPP gegeben haben, dreht sich der folgende Beitrag um die Regularien. Denn PEPP ist ein stark reguliertes Produkt. Potenzielle Anbieter müssen unter anderem umfangreichen Informationspflichten nachkommen.
Das europaweite private Altersvorsorgeprodukt PEPP (Pan European Personal Pension Product) unterliegt strengen Auflagen. „Diese Vorgaben zielen darauf ab, Sparern eine größere Auswahl zu geben und ihnen konkurrenzfähige private Vorsorgelösungen zu bieten, die zugleich einen hohen Verbraucherschutzstandard erfüllen“, heißt es auf der Webseite der EU-Kommission zum Thema PEPP. Die PEPP-Verordnung vom 25. Juli 2019 bildet das rechtliche Fundament für die Schaffung eines paneuropäischen privaten Altersvorsorgemarktes, in dem die Kernelemente des Produkts wie Anforderungen an Transparenz, Kapitalanlage, Anbieterwechsel und Art der Anlageoptionen standardisiert werden.
BaFin überprüft PEPP auf nationaler Ebene
In Deutschland gibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Regeln für PEPP vor, auf europäischer Ebene ist die EU-Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) zuständig. Genauer gesagt prüft die BaFin sowohl bei Registrierung als auch im laufenden Betrieb, ob das für den deutschen Markt vorgesehene PEPP den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Unternehmen, die PEPP anbieten wollen, müssen die Zulassung des Produkts bei der BaFin beantragen. Nach der Zustimmung des Antrags wird das PEPP in einem Zentralregister gelistet. Dieses Zentralregister wird von EIOPA geführt und ist öffentlich einsehbar. Außerdem koordiniert die EU-Behörde die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und beobachtet die Entwicklungen auf dem gesamten EU-Markt. Sowohl BaFin als auch EIOPA haben die Möglichkeit, bei Verstößen einzugreifen. Sie können einem Anbieter z.B. die Zulassung für ein PEPP-Produkt entziehen oder den Vertrieb verbieten.
Versicherer müssen Vertriebsrichtlinie IDD berücksichtigen
Beratung in Sachen PEPP ist ein Muss: So dürfen PEPP-Produkte laut der entsprechenden EU-Verordnung nur nach einer Beratung inklusive individueller Produktempfehlung verkauft werden. Das empfohlene Produkt muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich seiner Altersvorsorge entsprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kunde über alle notwendigen Informationen verfügt, bevor er eine Entscheidung über den Erwerb eines PEPP trifft. Außerdem ist eine Beratung kurz vor Renteneintritt vorgesehen, um die individuell beste Auszahlungsform zu wählen.
Beim Vertrieb und Beratungsprozess müssen potenzielle Anbieter die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Branche beachten. Das heißt, für Versicherer und Versicherungsvermittler gelten die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD; für Wertpapierhändler, Banken und andere PEPP-Anbieter gilt die zweite EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II.
KID und Benefit Statement
Zu den Informationspflichten rund um PEPP gehören zwei von der EIOPA entwickelte standardisierte Dokumente: das PEPP Key Information Document (KID) und das PEPP Benefit Statement.
Das Key Information Document soll alle wesentlichen Produkteigenschaften und die gewählte Anlageoption transparent und verständlich darstellen, um dem Kunden vor Abschluss eines Vertrags die Entscheidung zu erleichtern.
Das Basisinformationsblatt KID soll u.a. folgende Schlüsselinformationen enthalten:
- langfristige Ziele des gewählten Produkts,
- Beschreibung, welche Risikoklassen der Kunde bevorzugt,
- Beschreibung möglicher Auszahlungsformen,
- Gesamtrisikoindikator (Summary Risk Indicator),
- Risiko-Nutzen-Übersicht.
Besonders geeignete Investmentstrategien von weniger geeigneten unterscheiden
Die Einstufung der Risiko-Nutzen-Profile und der Gesamtrisikoindikator sollen die Risiken in Bezug auf das Erreichen eines adäquaten und stabilen Renteneinkommens verständlich darlegen. Das geht aus dem „Official Journal of the European Union“ vom 22. März 2021 hervor.
Der Gesamtrisikoindikator soll Risiken und damit auch PEPP-Produkte vergleichbar machen und den Kunden in die Lage versetzen, geeignete Investmentstrategien und Risikominderungstechniken von weniger geeigneten zu unterscheiden. Mithilfe dieser Kennzahl soll der Kunde erkennen können, ob ein riskanteres Investment tatsächlich das Potenzial hat, höhere Renditen zu liefern.
Kunde soll Performance des PEPP-Produkts selbst überwachen können
Das PEPP Benefit Statement (PEPP-Leistungsinformation) muss dem Kunden einmal jährlich zur Verfügung gestellt werden. Es zeigt dem Kunden einfach und übersichtlich, wie sich seine Sparaktivitäten entwickeln. Das Benefit Statement muss u.a. die Kosten sowie Prognosen über das künftige Renteneinkommen und die Beitragszahlungen klar und verständlich darstellen.
Mit diesen beiden Dokumenten kann der Kunde die Performance selbst überwachen und überprüfen, ob das Produkt die individuellen Rentenziele erfüllt. Anbieter sollen diese Informationen auch digital bereitstellen, da der Online-Vertrieb als zentraler Vertriebsweg angesehen wird.
Spezielle Regulierung beim Anbieterwechsel
Neben den Kosten für das Basis-PEPP ist auch der Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter streng reguliert: So dürfen Kunden den Anbieter frühestens 5 Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags wechseln. Dabei sind die Kosten, die für den Wechselservice erhoben werden dürfen, auf 0,5 Prozent der bisherigen Beitragssumme limitiert.
Vielleicht schreckt manch potenzieller Anbieter vor den strengen Auflagen der Regulierungsbehörden zurück. Aber: PEPP bietet Anbietern durchaus auch Chancen und Vorteile. Mehr dazu erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag zum Thema PEPP: „PEPP-Anbietern öffnet sich ein milliardenschwerer Markt„.