Zeitplan zur Umsetzung des pAV-Reformgesetzes: Wann was genau umgesetzt werden muss
Das geplante pAV-Reformgesetz soll bereits in wesentlichen Teilen ab 2026 in Kraft treten. Während im vorangegangenen Blogbeitrag die Pläne zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge dargelegt wurden, geht es nun um den konkreten Zeitplan zur Umsetzung des pAV-Reformgesetzes.
Stufe 1: Inkrafttreten 2025
Erste Änderungen werden schon mit dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2025 wirksam. So wird der Sonderausgabenabzug bereits für den Veranlagungszeitraum 2025 von 2100 Euro auf 3500 Euro erhöht. Konkret bedeutet das, ein Anleger, der nur die Grundzulage von 175 Euro erhält, kann in 2025 bis zu 3325 Euro in seinen Riester-Vertrag einzahlen und dafür den Sonderausgabenabzug geltend machen. Außerdem werden einige Klarstellungen rund um bestehende Riester-Verträge getroffen.
Stufe 2: Januar 2026
Die wesentlichen Vorschriften werden ab 1. Januar 2026 in Kraft treten, wie zum Beispiel die Einführung des Altersvorsorgedepots, die neue Fördersystematik, die neuen Auszahlungsoptionen, die Regelungen für bestehende Verträge mit Bestandsschutz sowie die Regelungen für Sparer, die mehrere Altersvorsorgeverträge haben. Nachfolgend eine detaillierte Auflistung über die entsprechenden Änderungen.
Bestehende Altersvorsorgeverträge
Für bestehende Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) in der zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung, also Riester-Verträge mit Abschluss bis zum 31.Dezember 2025, bleibt alles wie bisher. Das gilt auch für die bestehende Fördersystematik.
Neues Garantieprodukt
Ab 2026 gibt es ein neues Garantieprodukt, das mit einer Beitragsgarantie von 100 Prozent oder 80 Prozent angeboten werden kann.
Altersvorsorge- und Referenzdepot
Unter § 1 Absatz 1b und 1c AltZertG sind zwei neue Produkte ohne Beitragsgarantien vorgesehen: ein Altersvorsorgedepot und ein Referenzdepot. Beide Depots haben grundsätzlich die gleichen Eigenschaften, wobei genau vorgeschrieben wird, welche Wertanlagen möglich und statthaft sind. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Produkten ist, dass es für das Referenzdepot konkrete Vorgaben gibt, welche Risikoklassen von Wertanlagen zu welchem Zeitpunkt zulässig sind.
Nach § 1 Absatz 1d AltZertG gibt es darüber hinaus ein neues Auszahlungsprodukt, das es ermöglicht, auch zu Beginn der Auszahlungsphase in dieses Produkt zu wechseln. Hierbei muss (wie auch bei den anderen Produkten) das gesamte übertragene (bzw. vorhandene) Kapital für die Auszahlungsphase verwendet werden.
Riester-Darlehen
Riester-Darlehen nach § 1 Absatz 1a AltZertG und die Berücksichtigung im Zusammenhang mit der bAV (Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG) sind weiterhin möglich.
Fördersystematik
Die Fördersystematik wird so umgestaltet, dass ausgehend vom eingezahlten Beitrag zusätzliche Förderung gewährt wird:
- 20 Cent pro eingezahltem Euro (bis max. 3.000 Euro p.a.)
- 25 Cent pro eingezahltem Euro je Kind (bis max. 1.200 Euro p.a.)
- Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für bis zu drei Jahre für unter 25-Jährige
- Geringverdienerbonus von 175 Euro, wenn die maßgebenden Einnahmen (nach § 86 EStG) 26.250 Euro nicht übersteigen.
Die Mindesteigenbeitragsberechnung entfällt. Für den Geringverdienerbonus werden anders als bisher bei der Mindestbeitragsberechnung nicht die Einnahmen des Vorjahres betrachtet, sondern die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres. Zusätzlich erfolgt eine Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs, wobei sich dieser nun aus den eingezahlten Eigenbeiträgen sowie Zulagen zusammensetzt. Der Sonderausgabenzug soll von 3000 Euro in den Jahren 2026 bis 2029 auf 3500 Euro ab dem Jahr 2030 erhöht werden.
Auszahlungsphase
Der frühestmögliche Auszahlungsbeginn wird von 62 auf 65 Jahre erhöht. Eine Auszahlung als lebenslange Rente ist weiterhin vorgesehen. Dabei besteht die Möglichkeit einer Sockelrente für eine gleichbleibende oder steigende Rente. Das restliche Kapital kann dann risikoreicher angelegt und zusätzlich als eine variable Rente gezahlt werden.
Eine Rentengarantiezeit kann optional ebenfalls vorgesehen werden, allerdings nur für genau zehn Jahre. Besonders ist hierbei, dass der Anteil der Beiträge, die für die Rentengarantiezeit aufgewendet werden, als Vorsorgeanteil berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass im Falle einer schädlichen Verwendung der Anteil der Förderung, der auf diesen Vorsorgeanteil entfällt, nicht zurückgezahlt werden muss.
Eine Auszahlung als Auszahlplan ist weiterhin möglich. Neu ist, dass dieser Auszahlplan keine anschließende Leibrente vorsieht. Der Auszahlplan endet zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens ab dem 85. Lebensjahr. Auch die Beschreibung, wie die Ermittlung der Auszahlungshöhe erfolgen muss, ist neu.
Die restlichen Regelungen zur Auszahlungsphase bleiben unverändert. Das gilt u.a. für das zum Zusammenfassen von Zahlungen, die Abfindung Kleinbetragsrente, die 30 Prozent Teilkapitalisierung zum Rentenbeginn sowie die gesonderte Auszahlung von Zinsen und Erträgen.
Grundsätzlich muss ein Produkt (wie bisher auch) nicht beide Auszahlungsvarianten unterstützen. Stattdessen sind Wechselmöglichkeiten in andere Produkte vorgesehen.
Bestandsvertrag
Für bestehende Riester-Verträge ändert sich nichts. Allerdings hat der Altersvorsorgende die Möglichkeit, in das neue Recht (unwiderruflich) zu wechseln. Dann gilt die neue Fördersystematik inkl. der Regelungen zur Auszahlungsphase (§ 93 Absatz 1 EStG) für alle Riester-Verträge. Diese Erklärung erfolgt durch explizite Mitteilung gegenüber dem Anbieter oder auch implizit, sofern eines der neuen Produkte abgeschlossen wird. Verfügt der Anleger über mehrere Verträge, wird die ZfA die Anbieter, die keine Kenntnis von der Erklärung haben, informieren.
Mehrere Verträge
Altersvorsorgende dürfen nur noch maximal zwei Verträge besparen. Bisher waren beliebig viele Verträge möglich, wobei nur auf zwei Verträge die Zulage verteilt werden konnte. Für den mittelbar berechtigten Anleger gilt wie bisher, dass nur ein Vertrag die Zulage erhalten kann. Während es bislang davon abhängt, von welchem Vertrag die AZ01 (§ 89 Absatz 2 EStG) zuerst von der ZfA verarbeitet wurde, entscheidet sich dies zukünftig durch den Versand der AZ50 (§ 10a Absatz 5 EStG). Werden trotzdem mehr als zwei Verträge bespart oder die Höchstbeiträge überschritten, sind die überzahlten Beiträge und die Erträge daraus nach § 20 EStG als Kapitalvermögen zu behandeln.
Stufe 3: Januar 2027
Ab 1. Januar 2027 soll ein digitales Vergleichsportal zur Verfügung stehen. In Artikel 15 AltZertG heißt es entsprechend: „Eine digitale Vergleichsplattform ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern den unentgeltlichen Zugang zu einer anbieterunabhängigen, digitalen Vergleichsplattform, mit der sie das Angebot von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auf Grundlage der von den Anbietern zu übermittelnden Daten vergleichen können.“ Anbieter von Altersvorsorgeverträgen, auch Versicherer, sind verpflichtet, ihre Produkt- und die jeweiligen Zusatzinformationen an das Portal zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Grenzgänger
Außerdem ist eine Regelung zur Gleichstellung von „Grenzgängern“ innerhalb der EU vorgesehen. In diesem Zusammenhang wurde Deutschland von der EU aufgefordert, die Freizügigkeit innerhalb der EU nicht einzuschränken.
Kinderzulage
Darüber hinaus gibt es noch Klarstellungen, wer die Kinderzulage erhält. Die Kinderzulage erhält demnach derjenige, der auch Kindergeldempfänger ist. Eine Übertragung zwischen den Ehepartnern ist weiterhin möglich.
Änderungen Wohnförderung
Einige wesentliche Änderungen soll es bei der Wohnförderung geben. Der Stand des Wohnförderkontos soll zukünftig nicht mehr jährlich um zwei Prozent erhöht werden. Stattdessen erfolgt die Besteuerung zum Rentenbeginn innerhalb von drei Jahren.
Bisher erfolgt die Besteuerung bis zum Endalter von 85 Jahren. Dabei gibt es Varianten für eine vorzeitige Ablösung, die künftig durch den kurzen Zeitraum entfallen. Auch die Vergünstigung, wenn das Wohnförderkonto direkt auf einen Schlag aufgelöst wird, soll gestrichen werden. Die Überwachungszeiträume, die festlegen, dass das geförderte Objekt bis zum 85. Lebensjahr selbst genutzt werden muss, fallen ebenfalls weg. Für alte Fälle bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.
Zudem soll die Eigenheimförderung vereinfacht werden, indem die verschiedenen Betragsgrenzen für die verschiedenen Arten der Entnahme wegfallen.