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Neue Betriebsrente

Neues Erwachen der Riesterverträge mit BU-Schutz

Von Werner Hlawa / 4. Oktober 2017

Die bAV-Riester-Verträge können und werden durch die Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz aus ihrem bisherigen Schattendasein heraustreten. Damit ist es nicht nur notwendig, bei diesen Verträgen verschiedene Fördertöpfe (Fördertöpfe in bAV-Riesterverträgen) zu führen, sondern auch einen zusätzlich eingeschlossenen BU-Schutz (Berufsunfähigkeitsschutz) verwalten zu können.

Gesetzliche Regelung

Schon mit Einführung der Riesterrente im Jahre 2002 konnte ein zusätzlicher Invaliditäts- oder Hinterbliebenenschutz eingeschlossen werden. In § 1 Abs 1 Nr. 2 AltZertG heißt es nach dem Semikolon: „Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden“. In der Praxis findet man bisher aber nur wenig solcher Verträge.

Im Bereich der bAV ist der Einschluss eines ergänzenden Berufsunfähigkeitsschutzes durchaus gewollt und verbreitet. Üblich ist z.B. eine BU-Befreiungsversicherung, welche im Falle der Invalidität die Beitragszahlung für die Aufrechterhaltung des Altersleistung übernimmt.

Damit bekommen wir durch das parallele Verwalten einer Risiko- und einer kapitalgedeckten Leistung eine weitere Komplexitätsstufe bei der Ermittlung der steuerlich relevanten Werte.

Zuordnung der Förderung

Für den Fall, dass nicht der volle Beitrag durch die ZfA gefördert wird, benötigen wir zwei unterschiedliche Sichten auf den Vertrag:

  • Für die Förderung ist es die gesamtvertragliche Sicht. Der von der ZfA gemeldete geförderte Beitrag betrifft den gesamten Vertrag. Dieser muss auf die Beiträge für die Hauptversicherung und die für die Zusatzversicherung aufgeteilt werden.
  • Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge (z.B. bei einer schädlichen Verwendung oder einer Kleinbetragsabfindung) ist jedes versicherte Risiko separat zu betrachten. Denn es wird hier nur auf das Vermögen und die anteiligen Beiträge für die Finanzierung der Altersleistung abgestellt. Vermögen und anteilige Beitrag für den BU-Schutz bleiben unberücksichtigt.

Es liegt auf der Hand, dass es unterschiedliche Rechenwege gibt, die geförderte Leistung und die steuerpflichtigen ungeförderten Erträge zu ermitteln. Und dass diese unterschiedlichen Wege zu leicht abweichenden Ergebnissen führen, muss an dieser Stelle sicher nicht extra erwähnt werden.

Leistungspflichtiger BU-Vertrag

Tritt dann tatsächlich der Invaliditätsfall ein, sind aus steuerlicher Sicht folgende Dinge zu beachten:

  • Eine BU-Rentenleistung an den (ehemaligen) Arbeitnehmer ist in eine geförderte und ungeförderte Rentenzahlung aufzuteilen und gemäß § 22 Abs. 5 bzw. § 22a EStG (Rentenbezugsmitteilung) zu bescheinigen.
  • Eine zusätzlich abgeschlossene BU-Befreiungsversicherung, welche die Beitragszahlung für die Altersleistung übernimmt, ist anders zu behandeln. Steuerlich fließt diese Leistung direkt dem Vertrag zu und löst damit keine Rentenbezugsmitteilung aus. Aber diese Leistung stellt auch keine Beitragszahlung von Altersvorsorgebeiträgen dar, da sie nicht direkt vom Zulageberechtigten erbracht wird. Eine Zulage kann daher für die Befreiungsleistung nicht beantragt werden.
  • Und um es auf die Spitze zu treiben: Rechtlich ist es möglich, dass trotz BU-Befreiungsleistung der Zulageberechtigte eigene Altersvorsorgebeiträge in den Vertrag einzahlt, für die eine Förderung beantragt werden kann!

Arbeitgeberwechsel bei eingeschlossenem BU-Schutz

Muss ein bAV-Riestervertrag bei einem Arbeitgeberwechsel auf einen neuen Anbieter übertragen werden, kann man sich heute schon auf Rückfragen bzw. nicht plausible AA01-Datensatzmeldungen einrichten. Beispielsweise ist für jedes Kalenderjahr der Steuerfrei-Faktor zu ermitteln. Dieser gibt an, zu welchem Prozentsatz der Gesamtertrag eines Kalenderjahres als steuerfrei anzusehen ist. Angenommen, es wurde in der Hauptversicherung 200 € steuerpflichtiger Ertrag erwirtschaftet und in der BU-Zusatzversicherung beträgt die steuerfreie Differenz zwischen Vermögenszuwachs und Beitragszahlung -100 €. Dann ergibt sich daraus ein Steuerfrei-Faktor von -100 % (-100 € steuerfreier „Ertrag“ / (200 € – 100€) Gesamtertrag). Nach heutiger Datensatzplausibilisierung sind aber nur Werte zwischen 0% und 100% erlaubt!

Werden derartige Punkte rechtzeitig vor einer breiten Produkteinführung adressiert, finden sich auch Lösungen zur Bearbeitung. Man darf nicht vergessen: Den Riestervertrag mit BU-Schutz  gibt eigentlich schon seit 16 Jahren…

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