Ausgleich von Kapitalmarktschwankungen bei der Verrentung
Wenn auch aus heutiger Sicht noch in weiter Ferne, für jeden Begünstigten einer reinen Beitragszusage (rBZ) kommt irgendwann der Tag des Rentenbeginns. Dann ist die spannende Frage, was denn nun wirklich an Rentenhöhe zum Rentenbeginn („ Startrente “) herauskommt.
Berechnung der Startrente
Wie die Rentenhöhe zum Rentenbeginn zu berechnen ist, muss von den Sozialpartnern im Versorgungsplan schon bei der Etablierung der rBZ festgelegt werden. Der Gesetzgeber gibt hier lediglich den Rahmen vor. Entsprechend § 37 PFAV ergibt sich die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung „durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters.“
Das Versorgungskapital wiederum ermittelt sich aus dem Wert der Kapitalanlage, konkret aus der Anzahl der Fondsanteile und dem Tageskurs der Fonds zum Berechnungsstichtag. Hier besteht nun die grundsätzliche Gefahr, dass in Folge eines kurzfristigen Kursverlustes das Versorgungskapital sprunghaft an Wert verliert.
(Wir beschränken uns hier auf ein einfaches Bild um im Folgenden unsere Argumentation darlegen zu können. Es geht klarerweise nicht nur um traditionelle fondsgebundene Versicherungen, vielmehr geht es um die Darstellung von schwankenden Werten von Veranlagungen.
Bei der rBZ gibt es bei kollektiver Veranlagung in der Aufschubzeit typischerweise auch kollektive Puffer, die in das Versorgungskapital bei Rentenbeginn anteilsmäßig eingerechnet werden. Um unsere Argumentation einfach zu halten, werden wir auch dies im Folgenden nicht explizit ansprechen.)
Gemäß § 39 PFAV sind die Sozialpartner sowie die durchführende Einrichtung jedoch aufgefordert „im Rahmen des Risikomanagements […] Vereinbarungen, insbesondere zur Begrenzung der Volatilität des Versorgungskapitals und der lebenslangen Zahlungen, zu berücksichtigen.“
Volatilität der Startrente
Daraus, sowie aus Gründen der Gleichbehandlung, leiten wir die Anforderung ab, Volatilitäten bezüglich der Startrenten innerhalb kurzer Zeiträume nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu minimieren. Konkret sollten Neurentner mit gleichen Anteilen an der Kapitalanlage in aufeinanderfolgenden Monaten ähnlich hohe Startrenten erhalten, und zwar unabhängig vom Kursverlauf – auch bei eventuell sprunghaften Kursverlusten. Wie könnte ein Verrentungsmechanismus aussehen, der diese Anforderung erfüllt?
Der Gesetzgeber erlaubt bei der Verrentung die Wahl eines vorsichtigeren Rechnungszinses als bei der Bestimmung des Kapitaldeckungsgrades, sofern der individuelle Kapitaldeckungsgrad 125 % nicht übersteigt. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, das Versorgungskapital so zu verrenten, dass sich unmittelbar nach der Verrentung ein Kapitaldeckungsgrad im Intervall von 100 % bis 125 % ergibt. Mit einem Kapitaldeckungsgrad größer als 100 % leistet der Neurentner einen Beitrag zum impliziten Puffer des Rentnerbestandes.
Individueller und kollektiver Kapitaldeckungsgrad
In unserem Beitrag Ermittlung der Rentenleistungen haben wir mit Blick auf die Gleichbehandlung diskutiert, welchen Anteil zum impliziten Puffer des Rentnerbestandes Neurentner einbringen sollten. Wir kamen zu dem Schluss, dass eine Gleichstellung neu zugehender Rentenempfänger und schon bestehender Rentenempfänger in Bezug auf die Anforderung an den Kapitalpuffer dann erreicht wird, wenn der individuelle Kapitaldeckungsgrad nach Verrentung gleich dem Kapitaldeckungsgrad der Rentenempfänger ist.
Das bedeutet, es wird stets mit solch einem vorsichtigeren Zinssatz verrentet, sodass der individuelle und der kollektive Kapitaldeckungsgrad übereinstimmen. Oder gleichbedeutend: Bei der Verrentung wird der Zinssatz für die Bestimmung des Kapitaldeckungsgrades verwendet, aber das Versorgungskapital wird durch den Barwert und den kollektiven Kapitaldeckungsgrad dividiert.
Interessanterweise erfüllt dieser Verrentungsmechanismus unsere obige Anforderung, wie das nachfolgende Zahlenbeispiel exemplarisch erläutert.
Zahlenbeispiel
Wir betrachten zwei Neurentner, die im Alter von 67 Jahren in zwei aufeinanderfolgenden Monaten Rentner werden. Für beide besteht das Versorgungskapital aus 1.000 Anteilen eines Fonds. Basierend auf der gewählten Sterbetafel und dem – für die Bestimmung des Kapitaldeckungsgrades – gewählten Zinssatz beträgt der Barwertfaktor 15. Das bedeutet, wenn die Jahresrente aus dem Versorgungskapital geteilt durch 15 bestimmt wird, ergibt sich ein individueller Kapitaldeckungsgrad von 100 %.
Wird dagegen – wie oben vorgeschlagen – die Jahresrente ermittelt, indem das Versorgungskapital durch (15 * kollektiver Kapitaldeckungsgrad) geteilt wird, so ist der individuelle Kapitaldeckungsgrad gleich dem kollektiven Kapitaldeckungsgrad.
Zum Zeitpunkt der ersten Verrentung steht der Fondskurs bei 100 und der kollektive Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestandes liegt bei 120%. Aus dem Versorgungskapital in Höhe von 100.000 € ergibt sich eine monatliche Startrente in Höhe von 463 € (= (100.000 / (15 * 120 %)) / 12).
Einen Monat später, zur zweiten Verrentung, ist der Kurs auf 90 gefallen. Damit fällt der kollektive Kapitaldeckungsgrad in gleichem Ausmaß, nämlich auf 108 % (= 120 % * 90 / 100). Aus dem Versorgungskapital in Höhe von nur noch 90.000 € ergibt sich ebenfalls eine monatliche Startrente in Höhe von 463 € (= (90.000 / (15 * 108 %)) / 12).
Die beiden Neurentner haben übereinstimmende Startrenten. Dieser Effekt ist im Allgemeinen leicht nachzurechnen. (Zwei Anmerkungen: Die wesentliche zugrunde liegende Annahme ist, dass die Wertentwicklung der Veranlagungen der Rentenempfänger gleich ist wie die Wertentwicklung des Versorgungskapitals kurz vor der Verrentung. Eine analoge Aussage über die Stabilität der Startrenten lässt sich auch herleiten, wenn für die Leistungsempfänger eine Anpassung der Rentenhöhe erfolgt.)
Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die obige Verrentungsmethode nicht nur mit Blick auf den impliziten Puffer des Rentnerbestands sachgemäß ist, sondern zudem eine geeignete Maßnahme zur Begrenzung der Volatilität der Startrenten darstellt.