Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung bei reiner Beitragszusage
Bei gegebenem Finanzierungsrahmen gehen hohe Leistungen für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zulasten der Leistung für Altersvorsorge.
Cantelli-Zusage und Verrentung
Eine in der bAV gebräuchliche Variante der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ist die sogenannte Cantelli-Zusage. Sie bietet in bestimmten Fällen nur geringe Leistungen, vermindert aber auch die Altersvorsorge nur unwesentlich. Bei der Cantelli-Zusage wird im Leistungsfall – bei Tod oder bei Invalidität – das vorhandene Versorgungskapital des Versorgungsanwärters in eine geeignete leistungspflichtige Rente umgewandelt. Dies geschieht analog wie bei der Ermittlung der Rentenleistungen für die Altersrente.
Wir haben uns hier begrifflich an § 37 PFAV angelehnt, in dem vorgegeben ist, dass sich die Höhe der Altersrente
durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters
ergibt. Im Kontext der reinen Beitragszusage mit kollektiver Veranlagung und unterschiedlichen kollektiven Kapitalpuffern stellen sich bei Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung im Leistungsfall die gleichen Fragen wie bei der Ermittlung der Rentenleistungen beim planmäßigen Beginn der Altersrente. In welcher Form sind kollektive Kapitalpuffer der Versorgungsanwärter zu berücksichtigen? Wie weit muss sich ein Vertrag bei der Verrentung am implizten Kapitalpuffer der Rentenempfänger beteiligen? Wir verweisen auf die Beiträge Ermittlung der Rentenleistungen, Kollektive Kapitalpuffer und Kollektive Kapitalpuffer für Versorgungsanwärter.
Die Fragen zur Ermittlung der anfänglichen Leistungshöhe sind verknüpft mit den Regelungen zur Anpassung der Leistungen und dem Kapitaldeckungsgrad der Rentenempfänger. Die Regelungen zur Anpassung der Leistungen sind nicht nur auf leistungspflichtige Altersrenten sondern auch auf leistungspflichtige Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten anzuwenden. Im Kapitaldeckungsgrad der Rentenempfänger sind neben Altersrenten auch leistungspflichtige Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten einzurechnen. Daraus folgt, dass auch die Regelungen zur Berücksichtigung kollektiver Kapitalpuffer bei der Verrentung einheitlich festgelegt werden müssen. Die kollektiven Kapitalpuffer sind bei der Bestimmung der Leistungshöhen bei Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten auf die gleiche Art zu berücksichtigen wie bei Altersrenten.
Im Folgenden betrachten wir Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als voneinander getrennte Cantelli-Zusagen. Dies soll die Behandlung der einzelnen Aspekte vereinfachen. Klarerweise ist aber auch eine gemeinsame Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung bei reiner Beitragszusage möglich.
Invaliditätsversorgung als Cantelli-Zusage
Nehmen wir einen Vertrag zu einer reinen Beitragszusage mit einer Invaliditätsabsicherung. Dann werden in der Rentenanwartschaft Beiträge für den Vertrag geleistet und geeignet veranlagt – bis zum Beginn der Altersrente oder bis der Invaliditätsfall eintritt. Tritt in der Rentenanwartschaft keine Invalidität ein, so hat die zusätzliche Invaliditätsabsicherung keinerlei Auswirkung auf die Altersrente.
Tritt demgegenüber Invalidität ein, so wird das vorhandene Versorgungskapital für eine leistungspflichtige Invaliditätsrente verwendet. Dies geschieht analog wie bei der Altersrente, indem das vorhandene Versorgungskapital verrentet wird, allerdings mit dem Barwert der Invaliditätsrente. Dabei wird eine lebenslange Rente angesetzt, wobei zu berücksichtigen ist, dass bis zum planmäßigen Beginn der Altersrente eine Reaktivierung – die versicherte Pension wird wieder arbeitsfähig – möglich ist.
Was passiert bei Reaktivierung? Während bei Eintritt Invalidität die Beitragszahlungen beendet und durch Rentenauszahlungen abgelöst werden, werden bei Reaktivierung die Auszahlungen eingestellt und wieder Beiträge gezahlt. Das bei Reaktivierung verbliebene Versorgungskapital steht wieder für den Aufbau der Altersrente zur Verfügung.
Hinterbliebenenversorgung als Cantelli-Zusage
Betrachten wir nun einen Vertrag zu einer reinen Beitragszusage mit einer Hinterbliebenenversorgung. Da bei reiner Beitragszusage keine Einmalleistungen im Todesfall zulässig sind, wird bei einem Vertrag ohne Hinterbliebenenversorgung das vorhandene Versorgungskapital an das Kollektiv vererbt. Demgegenüber wird bei einem Vertrag mit Hinterbliebenenversorgung das vorhandene Versorgungskapital im Todesfall verrentet, falls eine oder gegebenenfalls mehrere Hinterbliebene – Witwe oder Witwer oder Waisen – vorhanden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag zur reinen Beitragszusage in der Anwartschaft oder im Rentenbezug ist.
Bei Verträgen zur reinen Beitragszusage kann Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als Cantelli-Zusage abgebildet werden, wenn die Altersvorsorge nur in geringem Ausmaß betroffen sein soll. Bei Verrentung und Anpassung der Rentenzahlungen können Altersrenten und Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten einheitlich behandelt werden.