Informationspflichten zur reinen Beitragszusage
Bei der reinen Beitragszusage wurden spezifische laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten eingeführt. Wir können diese spezifischen Informationspflichten als Teil der Regelungen zum Schutz der Versorgungsberechtigten betrachten.
Bei geförderten Altersvorsorgeprodukten legt der Gesetzgeber besonderes Augenmerk auf den Schutz der Versorgungsberechtigten. Für die reine Beitragszusage sind hier zuallererst die Tarifvertragsparteien zu nennen, die sich nach § 21 BetrAVG an Durchführung und Steuerung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage beteiligen müssen.
Daneben wollen wir Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und in der Pensionsaufsichtsverordnung (PFAV) anführen. Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist in § 244c festgelegt, dass für die reine Beitragszusage ein gesondertes Sicherungsvermögen oder ein gesonderter Anlagestock einzurichten ist. In der Pensionsaufsichtsverordnung (PFAV) sind Regelungen zur Vermögensanlage (§ 34), zum Risikomanagement (§ 39), zur Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 42) und last but not least Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten (§ 41) angeführt.
Laufende Informationspflichten gegenüber Versorgungsberechtigten
Im Folgenden wollen wir uns den Vorschriften für laufende Informationspflichten in § 41 PFAV zuwenden, die Anforderungen über die sonst verpflichtenden Informationen hinaus stellen – spezifisch für die reine Beitragszusage. In § 41 PFAV ist geregelt, dass mindestens einmal jährlich Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Welche Informationen? Dies wird für Versorgungsanwärter und für Rentenempfänger getrennt festgelegt.
Rentenempfänger müssen nach § 41 (2) PFAV über allgemeine Regelungen zur Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlung und über eine Einschätzung, ob und gegebenenfalls wann mit einer Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu rechnen ist, informiert werden. Ergänzend dazu ist als quantitative Information die Höhe des zuletzt ermittelten Kapitaldeckungsgrades anzugeben.
Für Versorgungsanwärter gibt es folgende spezifischen laufenden Informationspflichten. Wir führen § 41 (1) PFAV an.
(1) Über die sonstigen verpflichtenden Informationen hinaus stellt die durchführende Einrichtung den Versorgungsanwärtern mindestens einmal jährlich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:
1. die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters und die Höhe der lebenslangen Zahlung, die sich ohne weitere Beitragszahlung allein aus diesem Versorgungskapital ergäbe, jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert sind und sich bis zum Rentenbeginn verringern oder erhöhen können,
2. die Höhe der bisher insgesamt eingezahlten Beiträge und gesondert die Höhe der während des letzten Jahres eingezahlten Beiträge,
3. die jährliche Rendite des Sicherungsvermögens nach § 244c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zumindest für die letzten fünf Jahre und
4. Informationen über Wahlrechte, die der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase oder bei Rentenbeginn ausüben kann.
Versorgungskapital und lebenslange Zahlung
Wir wollen den ersten Punkt,
- die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals und
- die Höhe der lebenslangen Zahlung – ohne weitere Beitragszahlung,
unter dem Gesichtspunkt der konkreten Umsetzung betrachten. Dabei stellen sich folgende Fragen:
- (A) Sind bei der Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals gegebenenfalls kollektive Puffer anteilsmäßig zu berücksichtigen?
- (B) Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Angabe des planmäßigen Versorgungskapitals? Ist hier der Stichtag der Berechnung oder der planmäßige Rentenbeginn zugrunde zu legen?
Darüber hinaus ist die Auswirkung von Schwankungen am Kapitalmarkt auf die Informationen zu beachten. Es ist sicherlich nicht gewünscht, dass die Angaben über die Höhe des Versorgungskapitals und die Höhe der lebenslangen Zahlung unnötig stark schwanken.
Zur Frage (A) der anteilsmäßigen Berücksichtigung kollektiver Puffer: Bei Rentenbeginn, bei der Ermittlung der Startrente, werden die kollektiven Puffer anteilsmäßig beim verfügbaren Kapital eingerechnet. (Der Sicherungspuffer aus Sicherungsbeiträgen wird im Allgemeinen nicht eingerechnet, weil er den Versorgungsberechtigten insgesamt zuzurechnen ist.) Für die Ermittlung des planmäßig anzurechnenden Versorgungskapitals kann das gleiche Vorgehen angewendet werden.
Alternativ ist aber auch eine stärkere Orientierung am Bild klassischer Schlussüberschüsse denkbar und kollektive Puffer – sie sollen insbesondere Schwankungen am Kapitalmarkt abfedern – bei den Informationen in der Anwartschaft nicht zu berücksichtigen. Damit sind die Angaben vorsichtiger und nicht im gleichen Ausmaß abhängig von Kapitalmarktschwankungen.
Zur Frage (B) des Bezugszeitpunktes: Wenn auf Basis des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals die Höhe der lebenslangen Zahlung bestimmt werden soll, so erscheint der planmäßige Rentenbeginn der relevante Zeitpunkt. Es gibt aber auch die Ansicht, die Regelung als planmäßig zuzurechnendes Versorgungskapital zum Stichtag der Berechnung zu interpretieren. Somit wird die Zeitstrecke bis zum planmäßigen Rentenübergang nicht beachtet – im Unterschied zu üblichen aktuariellen Methoden. Was ist die Auswirkung im Vergleich zu einer Bewertung – sagen wir – mit einem Rechnungszins? Die Verwendung des Versorgungskapitals zum Stichtag entspricht unter diesem Blickwinkel der Verwendung eines vorsichtigen Rechnungszinses gleich 0.
Fazit
Zusammenfassend sind die für die reine Beitragszusage eingeführten laufenden Informationspflichten gegenüber dem Vorsorgeberechtigungen an die spezifische Konstruktion der reinen Beitragszusage angepasst und sollen als ein Puzzlestein zum Schutz der Vorsorgeberechtigten beitragen. In Bezug auf die Umsetzung sind einzelne Fragen noch zu klären.